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Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG gilt die Aufgabe eines Gewerbebetriebes als Veräußerung i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG. Gleichwohl sieht die Rechtsprechung die Betriebsaufgabe als Sonderfall der Entnahme an, als sog. Totalaufgabe. Eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG liegt auch vor, wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre gewerblich Prägung verliert.[1] Nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG ist zur Ermittlung des Aufgabegewinnes der gemeine Wert anzusetzen.[2] Dies gilt entsprechend, wenn bei der Veräußerung eines Gewerbebetriebes im Ganzen einzelne Wirtschaftsgüter, die nicht wesentliche Betriebsgrundlagen sind, zurückbehalten und in das Privatvermögen überführt werden. Der gemeine Wert ist AfA-Bemessungsgrundlage nach der Betriebsaufgabe, selbst wenn der Aufgabegewinn steuerfrei war.[3]

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