Bei Eröffnung eines Betriebs ist § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG entsprechend anzuwenden. Wirtschaftsgüter, die ein Steuerpflichtiger bei Eröffnung eines Betriebs aus dem Privatvermögen einbringt, sind wie Einlagen in einen bestehenden Betrieb zu bewerten. Unter die Vorschrift fallen nur Wirtschaftsgüter, die nicht von vornherein für den schon in Entstehung begriffenen Betrieb erworben werden. Denn diese sind mit den Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 2 EStG zu bewerten.
Für die Bewertung von Wirtschaftsgütern im Zeitpunkt der Eröffnung eines Betriebs ist die Definition des Teilwerts nach der Rechtsprechung des BFH allerdings entsprechend zu modifizieren. Teilwert ist dann der Preis, den ein fremder Dritter für die Beschaffung des Wirtschaftsguts aufgewendet hätte, wenn er den Betrieb eröffnet und fortgeführt haben würde. Aber auch diese Beschaffungskosten stimmen in der Regel mit dem Marktpreis oder gemeinen Wert überein. Ist anlässlich einer Betriebseröffnung der Teilwert eines Wirtschaftsguts zu ermitteln, erhöht sich der aus dem gemeinen Wert abgeleitete Betrag um die Anschaffungsnebenkosten.
Wirtschaftsgüter, die ein Steuerpflichtiger bei Eröffnung eines Betriebs aus dem Privatvermögen einbringt, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG wie Einlagen in einen bestehenden Betrieb zu bewerten. Bei Einlagen außerhalb der 3-Jahresfrist ist also der Teilwert maßgebend, bei Einlagen innerhalb der 3-Jahresfrist sind maximal die – ggf. fortgeführten – Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Wer bei Betriebseröffnung Wirtschaftsgüter in sein Betriebsvermögen überführt, die er zuvor zu einem erhöhten Preis erworben hat, kann diese nur mit dem niedrigeren Teilwert ansetzen. Der Verlust liegt dann in der privaten Vermögenssphäre und ist demzufolge keine Betriebsausgabe.
Anders verhält es sich, wenn unmittelbar vor geplanter Eröffnung eines Betriebs einzelne Wirtschaftsgüter – gegen Zahlung eines Überpreises – erworben werden.
Zwar müssen die erworbenen Wirtschaftsgüter auch in diesem Fall in der Eröffnungsbilanz statt mit den Anschaffungskosten mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt werden. In Höhe der Differenz liegen jedoch sog. vorbereitende Betriebsausgaben vor, die außerbilanzmäßig zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme gilt, wenn die Zahlung des Überpreises auf nicht betriebsbedingten Gründen beruht. Diese Ausnahme ist indes nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige einwandfrei vom Verkäufer übervorteilt wurde.