§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG enthält eine Spezialvorschrift zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage eines abnutzbaren Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in ein Betriebsvermögen. Die Finanzverwaltung hat früher § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG so interpretiert, dass sich die weiteren AfA nach Einlage nach den fortgeführten historischen Anschaffungskosten bemessen. Dieser Beurteilung der Finanzverwaltung, ist der BFH nicht gefolgt. Er hat entschieden, dass die AfA-Bemessungsgrundlage aus der Differenz des Einlagewerts abzüglich der in § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG genannten Abschreibungsbeträge zu ermitteln ist.
Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung reagiert und § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG neu gefasst. Diese Regelung sieht vor, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4-7 EStG in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, sich der Einlagewert mindert
- um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind,
- höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
- ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert.
Nicht der Einlagewert, sondern nur die AfA-Bemessungsgrundlage mindert sich
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG spricht zwar vom Einlagewert, der sich mindert. Tatsächlich meint die Vorschrift aber nicht den Einlagewert i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr 5 EStG, sondern nur die AfA-Bemessungsgrundlage. Der Einlagewert als solcher (nach § 6 Abs, 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich der Teilwert) bleibt unberührt, sodass die im Privatvermögen steuerfrei oder nicht steuerbar gebildeten stillen Reserven auch weiterhin nicht besteuert werden. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG gilt auch für Wirtschaftsgüter, die der Einlegende zuvor im Wege der unentgeltlichen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge erworben hat.
Zugunsten der Steuerpflichtigen findet eine Minderung um die AfA-Beträge nur insoweit statt, als der Einlagewert stille Reserven in Höhe der vorgenommenen Abschreibungen enthält. Das bedeutet, dass bei einem Einlagewert, der unter den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt, nicht sämtliche bereits in Anspruch genommenen Abschreibungen abzuziehen sind, sondern nur Abschreibungen in der Höhe, die den im Einlagewert enthaltenen stillen Reserven entsprechen.
Die Finanzverwaltung zeigt in einem für die Praxis hilfreichen Schreiben für 4 verschiedene Fallgruppen Lösungsvorschläge auf.
Die für die Besteuerungspraxis wichtigsten Fallvarianten werden nachstehend kurz skizziert:
Fallgruppe 1: Einlagewert ist höher oder gleich den historischen Anschaffungskosten
In diesem Fall ist zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage der Einlagewert um die bislang beanspruchten Abschreibungen zu kürzen.
Gebäude-Anschaffungskosten |
700.000 EUR |
bisher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgenommene AfA: 25 Jahre × 2 % |
350.000 EUR |
Restwert im Zeitpunkt der Einlage |
350.000 EUR |
Einlagewert = Teilwert |
1.000.000 EUR |
AfA-Bemessungsgrundlage im Betriebsvermögen nach Einlage: |
|
Einlagewert 1.000.000 EUR ./. bisherige AfA 350.000 EUR |
650.000 EUR |
Das Gebäude wird nach der Einlage nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG mit einem AfA-Satz von 2 % abgeschrieben. Die jährliche AfA beträgt somit 2 % von 650.000 EUR = 13.000 EUR. Da die Abschreibungen nach der Einlage neu zu laufen beginnen – die Einlage ist für Zwecke der AfA ein anschaffungsähnlicher Vorgang –, verbleibt nach Ablauf des Abschreibungszeitraums von 50 Jahren ein Restbuchwert von 350.000 EUR (1.000.000 EUR Teilwert ./. 650.000 AfA). Von diesem Restbuchwert darf keine AfA vorgenommen werden. Bei einer Veräußerung oder Entnahme ist der Restbuchwert gewinnmindernd auszubuchen.
Fallgruppe 2: Einlagewert ist niedriger als die historischen, aber nicht niedriger als die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten
In diesem Fall mindert sich nach § 7 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 EStG zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage der Einlagewert um die beanspruchte AfA, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Gebäude-Anschaffungskosten |
700.000 EUR |
bisher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgenommene AfA: 25 Jahre × 2 % |
350.000 EUR |
Restwert im Zeitpunkt der Einlage |
350.000 EUR |
Einlagewert = Teilwert |
400.000 EUR |
AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage: |
|
Einlagewert 400.000 EUR ./. bisherige AfA 350.000 EUR |
350.000 EUR |
Das Gebäude wird nach der Einlage nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG mit einem AfA-Satz von 2 % abgeschrieben. Die jährliche AfA beträgt somit 2 % der fortgeführten Anschaffungskosten von 350.000 EUR = 7.000 EUR. Nach Ablauf des Abschreibungszeitraums von 50 Jahren verbleibt ein Restbuchwert von 50.000 EUR (400.000 EUR Teilwert ./. 350.000 EUR AfA). Von diesem Restbuchwert darf keine AfA vorgenommen werden. Bei ...