Das Gesetz regelt, dass die Lohnsteuer von sonstigen Bezügen mit dem Teilbetrag erhoben wird, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer für den sich ergebenden Gesamtarbeitslohn entspricht. Der Steuerabzug von sonstigen Bezügen muss also jahresbezogen vorgenommen werden.
Sonstige Bezüge bzw. Einmalzahlungen werden rechnerisch dem voraussichtlichen steuerpflichtigen Jahresarbeitslohn hinzugerechnet. Anschließend ist für diesen bereinigten Jahresarbeitslohn die Jahressteuer nach der Jahreslohnsteuertabelle abzulesen. Dasselbe Verfahren ist für den Jahresarbeitslohn zu wiederholen, der sich ohne die Hinzurechnung des sonstigen Bezugs ergibt.
Der Unterschiedsbetrag der beiden Ergebnisse ist die Lohnsteuer, die auf den sonstigen Bezug entfällt.
Anders als beim laufenden Arbeitslohn kann also die Steuer nicht unmittelbar aus der Steuertabelle abgelesen werden, sondern muss aufgrund einer Jahresvergleichsrechnung nach folgendem Schema ermittelt werden:
voraussichtlicher Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug
./. Versorgungsfreibetrag
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (ohne Steuerklasse VI)
./. Altersentlastungsbetrag
./. Freibetrag lt. ELStAM am Ende des Zuflussmonats
+ Hinzurechnungsbetrag lt. ELStAM am Ende des Zuflussmonats
= maßgeblicher Jahresarbeitslohn
Lohnsteuer lt. allgemeiner oder besonderer Jahrestabelle
maßgeblicher Jahresarbeitslohn wie oben mit sonstigem Bezug
./. restlicher Versorgungsfreibetrag
./. restlicher Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
./. restlicher Altersentlastungsbetrag
= Jahresarbeitslohn einschließlich sonstiger Bezug
Lohnsteuer lt. allgemeiner oder besonderer Jahrestabelle
- Lohnsteuer sonstiger Bezug = Differenz 2 ./. 1
Die Lohnsteuer berechnet sich nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die am Ende des Zuflussmonats gelten. Dies gilt auch in den Fällen des Arbeitgeberwechsels, ggf. ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.
Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern
Diese Steuer auf den sonstigen Bezug ist immer gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für den SolZ und die Kirchensteuer. Diese beiden Beträge werden also immer mit 5,5 % (SolZ) bzw. 8 %/9 % (Kirchensteuer) aus der Lohnsteuer berechnet. Abzüge für Kinder sind anders als beim laufenden Arbeitslohn nicht zu berücksichtigen. Der Solidaritätszuschlag wird allerdings nur erhoben, wenn die Lohnsteuer bestimmte Freigrenzen überschreitet, die mit dem Gesetz zur Rückführung des Soliaritätszuschlags deutlich angehoben wurden. Für 2024 beträgt die Jahresfreigrenze 18.130 EUR in der Steuerklasse I, II, IV und V und 36.260 EUR in der Steuerklasse III. Die Freigrenze ist auch bei sonstigen Bezügen zu beachten.