Die Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns ist nur möglich, wenn dem Arbeitgeber der während des Kalenderjahres bisher bezogene Arbeitslohn bekannt ist. Dies ist bei einem Arbeitgeberwechsel während des Kalenderjahres regelmäßig nicht der Fall. Dem neuen Arbeitgeber steht die Lohnsteuerbescheinigung aus einem vorgegangenen Dienstverhältnis nur ausnahmsweise zur Verfügung, wenn die bisherigen Arbeitgeber an der elektronischen Datenfernübertragung (noch) nicht teilgenommen haben. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um ausländische Arbeitnehmer, die noch keine persönliche Identifikationsnummer erhalten haben. In der Mehrzahl der übrigen Fälle steht ausschließlich dem Arbeitnehmer zu seiner eigenen Information ein Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zur Verfügung. Eine Verpflichtung zur Vorlage des Ausdrucks dieser elektronischen Lohnsteuerbescheinigung besteht bei einem Arbeitgeberwechsel im Lauf des Kalenderjahres nicht.
Hat der Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen seinem neuen Arbeitgeber nicht (freiwillig) vorgelegt, schreibt der Gesetzgeber eine vereinfachte Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns für den Lohnsteuerabzug von Einmalzahlungen vor. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist allein nach den Verhältnissen des neuen Dienstverhältnisses zu ermitteln, indem der Arbeitslohn für die Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern durch Hochrechnung des aktuellen Arbeitslohns zu ermitteln ist. Der laufende Arbeitslohn des Monats, in dem die Einmalzahlung erfolgt, muss dazu entsprechend der im Kalenderjahr vorangegangenen Beschäftigungszeiten vervielfacht werden.
Bescheinigung des Buchstabens "S" beim Arbeitgeberwechsel
Zur Vermeidung von Steuerausfällen schreibt das Gesetz beim Arbeitnehmer eine Pflichtveranlagung vor, wenn beim Arbeitgeberwechsel der Lohnsteuerabzug von Einmalzahlungen ausschließlich nach den Verhältnissen des aktuellen Dienstverhältnisses durchgeführt wurde. Das Finanzamt kann den Anlass für eine Pflichtveranlagung durch entsprechend erweiterte Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers erkennen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben "S" einzutragen, wenn er die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug in einem ersten Dienstverhältnis ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Lohnbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis des Kalenderjahres berechnet. Der Arbeitnehmer kann die Pflichtveranlagung bei Einmalzahlungen dadurch vermeiden, dass er im Fall des Arbeitgeberwechsels seiner neuen Firma die Lohnsteuerbescheinigungen aus den vorangegangenen Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres vorlegt.
Zahlt der Arbeitgeber sonstige Bezüge nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis, ist der Lohnsteuerberechnung die ELStAM zugrunde zu legen, die zum Ende des Zuflussmonats Gültigkeit hat. Häufig ist es nicht möglich, zum jeweiligen Ende des Kalendermonats für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer die ELStAM für das 1. Dienstverhältnis abzurufen, etwa weil er einer neuen Beschäftigung nachgeht. In diesem Fall erfolgt die Lohnzahlung durch den früheren Betrieb aus einem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis. Die Besteuerung ist deshalb nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. Für die Berechnung des voraussichtlichen Arbeitslohns gelten dieselben Grundsätze wie beim ELStAM-Datensatz für das erste Dienstverhältnis.
Bei Anwendung der Steuerklasse VI ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn (einschließlich Einmalzahlung) regelmäßig identisch mit dem zu versteuernden sonstigen Bezug. Dadurch kann es sich empfehlen, die ELStAM mit der Steuerklasse VI für ein zweites Dienstverhältnis abzurufen, weil der Steuerabzug nach der Steuerklasse VI gegenüber der Steuerklasse für das erste Dienstverhältnis zu einem günstigeren Ergebnis führt.