Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Der Begriff der Betriebseinnahmen ist in Anlehnung an die für die Überschusseinkunftsarten geltende Begriffsbestimmung des § 8 Abs. 1 EStG zu definieren, d. h. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind unter Einnahmen die Bruttoeinnahmen zu verstehen.
Sachverhalt
Streitig war, ob die bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a EStG neben dem Grundbetrag anzusetzende Gewinne aus Dienstleistungen für Nichtlandwirte auf der Grundlage der Netto- oder der Bruttoeinnahmen zu ermitteln sind. Der Steuerpflichtige erzielte im Rahmen seines Betriebs auch Einnahmen aus Pensionspferdehaltung, die umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegen. Bei der Ermittlung der Gewinne aus den Pensionsleistungen (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 EStG) legte er lediglich die Nettoeinnahmen aus dieser Tätigkeit zugrunde. Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, dass die Gewinne aus den Pensionsleistungen auf der Grundlage der Bruttoeinnahmen zu ermitteln seien.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Der Gewinn aus der Pensionspferdehaltung beträgt 35 % der Einnahmen (§ 13a Abs. 6 Satz 3 EStG). Dabei sind unter Einnahmen entsprechend R 13a.2 Abs. 3 Satz 8 EStR 2008 die Bruttoeinnahmen zu verstehen. Zwar enthält das Gesetz für die Gewinneinkunftsarten keine ausdrückliche Definition des Einnahmebegriffs. Nach der Rechtsprechung des BFH ist jedoch der Begriff der Betriebseinnahmen in Anlehnung an die für die Überschusseinkunftsarten geltende Begriffsbestimmung des § 8 Abs. 1 EStG zu bestimmen. Betriebseinnahmen sind danach alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu gehört auch die in den vereinnahmten Entgelten enthaltene Umsatzsteuer, die auch keinen durchlaufenden Posten darstellt, weil sie von dem Unternehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung vereinnahmt und verausgabt wird.
Hinweis
Der Steuerpflichtige kann insoweit gestaltend tätig werden, als er jederzeit die Möglichkeit hat, durch einen Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten und damit auch die Pauschalgewinnermittlung nach § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG zu vermeiden.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.12.2012, 4 K 170/12