rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchschnittssatzbesteuerung: Nettoeinnahmen oder Bruttoeinnahmen?
Leitsatz (redaktionell)
- Unter Einnahmen i. S. des § 13a Abs. 6 Satz 3 EStG sind die Bruttoeinnahmen zu verstehen.
- Zwar enthält das Gesetz für die Gewinneinkunftsarten keine ausdrückliche Definition des Einnahmebegriffs. Indes ist der Begriff der Betriebseinnahmen in Anlehnung an die für die Überschusseinkunftsarten geltenden Begriffbestimmung des § 8 Abs. 1 EStG zu definieren; Betriebseinnahmen sind danach alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.
- Dazu zählt auch die in den vereinnahmten Entgelten enthaltene USt.
Normenkette
EStG § 13a Abs. 6
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Streitig ist, ob die bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) neben dem Grundbetrag anzusetzenden Gewinne aus Dienstleistungen für Nichtlandwirte auf der Grundlage der Netto- oder der Bruttoeinnahmen zu ermitteln sind.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist selbständiger Landwirt, der seinen Gewinn für das Regelwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt. Im Rahmen seines Betriebs erzielt er auch Einnahmen aus Pensionspferdehaltung, die umsatzsteuerrechtlich der Regelbesteuerung unterliegen.
Bei der Ermittlung der Gewinne aus den Pensionsleistungen (§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 EStG) legte der Kläger lediglich die Nettoeinnahmen aus dieser Tätigkeit zugrunde. Im Anschluss an eine bei dem Kläger durchgeführte Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Gewinne aus den Pensionsleistungen auf der Grundlage der Bruttoeinnahmen zu ermitteln seien. Durch Bescheid vom 15. September 2011 änderte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Einkommensteuerfestsetzung unter Berücksichtigung dieser Prüfungsfeststellung.
Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 7. Oktober 2011 wies das FA durch Einspruchsbescheid vom 20. Juni 2012 als unbegründet zurück.
Mit der am 18. Juli 2012 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, dass die in den Einnahmen aus den Pensionsleistungen enthaltene Umsatzsteuer bei der Ermittlung der daraus erzielten Gewinne nicht zu berücksichtigen sei, weil es sich dabei für den Kläger um durchlaufende Posten handele. Die gegenteilige Regelung in R 13a.2 Abs. 3 Satz 8 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2008 stamme aus einer Zeit, als auch die Einnahmen aus Pensionsleistungen noch der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterlegen hätten. Die unterbliebene Anpassung der EStR an die geänderte umsatzsteuerrechtliche Behandlung führe zu einer Ungleichbehandlung. Würden die Gewinne aus den Pensionsleistungen auf der Grundlage der Bruttobeträge ermittelt, müssten die aufgewendeten Vorsteuerbeträge sowie die Umsatzsteuerzahllast zusätzlich als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2009 vom 15. September 2011 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 20. Juni 2012 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich bei einer Verringerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft des Klägers auf xx.xxx EUR ergibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Beurteilung fest und führt aus: Nach § 13a Abs. 6 Satz 2 EStG seien 35 Prozent der Einnahmen in die Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns einzubeziehen. Dabei handele es sich um eine zum Zweck der Vereinfachung getroffene Pauschalierungsregelung, bei deren Anwendung nicht nach dem jeweils angewendeten Umsatzsatzbesteuerungsverfahren unterschieden werde. In seinem Urteil vom 14. Mai 2009 IV R 47/07 (BStBl. II 2009, 900) habe der Bundesfinanzhof (BFH) auch die dem Landwirt nicht endgültig verbleibenden Nebenentgelte und Umlagen in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns einbezogen. Für die Umsatzsteuer müsse dies erst recht gelten. Im Übrigen stehe es dem Kläger nach § 13a Abs. 2 EStG frei, jederzeit auf die Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Das FA hat die Gewinne aus der Pensionspferdehaltung zu Recht auf der Grundlage der Bruttoeinnahmen ermittelt.
Nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG sind in den Durchschnittssatzgewinn auch Gewinne aus Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten einzubeziehen, sofern diese dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet und nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden. Eine Dienstleistung in diesem Sinne ist auch die Pensionspferdehaltung, wenn der Landwirt - wie im Streitfall der Kläger - nicht nur einen Stallplatz zur Verfügung stellt, sondern die Versorgung der Tiere übernimmt (Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 31. Auflage 2012, § 13a Rn. 20).
Der Gewinn aus diesen Tätigkeiten beträgt 35 Prozent der Ein...