Leitsatz

Ein gemeinnütziger Golfclub kann Greenfee-Gebühren von clubfremden Spielern umsatzsteuerfrei vereinnahmen.

 

Sachverhalt

Ein im Vereinsregister eingetragener und gemeinnütziger Golfclub erklärte für die Streitjahre 1998 bis 2001 zunächst steuerpflichtige Umsätze aus Greenfee-Gebühren von clubfremden Spielern. Vereinsmitglieder mussten für das Spielen auf der vereinseigenen Golfanlage keine gesonderte Nutzungsgebühr entrichten. Am 22.12.2003 beantragte der Golfclub im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 21.3.2002 (Rs. C - 174/00 - Kennemer Golf & Country Club) die Greenfee-Einnahmen umsatzsteuerfrei zu belassen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Weil es nach gültigem deutschem Umsatzsteuerrecht bei echten Mitgliedsbeiträgen an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied fehle, sei die Frage nach der Umsatzsteuerbefreiung von Greenfee-Gebühren clubfremder Spieler bislang nicht geregelt worden. Eine mit der 6. EG-Richtlinie vergleichbare Steuerbefreiung enthalte das deutsche Umsatzsteuerrecht zumindest nicht. Solche Leistungen würden regelmäßig im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entstehen und deshalb dem Regelsteuersatz unterliegen (vgl. BFH, Urteil v. 9.4.1987, V R 150/78).

 

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht war erfolgreich. Der Verein steht laut Finanzgericht zu Recht auf dem Standpunkt, dass seine gesamten mit der Sportausübung und der Körperertüchtigung im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowohl an Mitglieder als auch Nichtmitglieder zwar steuerbare Leistungen darstellen, jedoch von der Umsatzsteuer befreit sind. Der Verein kann sich grundsätzlich auf die unmittelbare Anwendung der Richtlinienbestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 m) der 6. EG-Richtlinie berufen. Die Steuerbefreiung ist auch nicht auf Grund des Ausschlusstatbestandes des Art. 13 Teil A Abs. 2b der 6. EG-Richtlinie zu versagen. Danach wäre die Steuerbefreiung dann nicht zu gewähren, wenn der Verein mit den Greenfee-Gebühren zusätzliche Einnahmen erzielen möchte und damit in unmittelbarem Wettbewerb mit "gewerblichen Unternehmern" tritt. Nach Ansicht des Finanzgerichts wäre dazu erforderlich, dass es sich um Dienstleistungen handelt, die dem Verein jenseits seiner eigentlichen und wesentlichen gemeinnützigen Betätigung im Bereich des Sports sowie der Körperertüchtigung dienen.

 

Hinweis

Für Golfvereine besteht mit dem Urteil faktisch ein Wahlrecht, ob sie entsprechende Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen wollen oder nicht. Vereine, die insoweit ein Vorsteuerabzugsrecht erreichen wollen, können sich auf die bislang gültige deutsche Rechtsauffassung berufen, weil BFH und Finanzverwaltung Greenfee-Gebühren von clubfremden Spielern bislang als umsatzsteuerpflichtig beurteilt haben. Im nun anhängigen Revisionsverfahren (V R 15/08) hat der BFH gleich über mehrere für die Umsatzbesteuerung der Vereine interessante Aspekte zu entscheiden. Er muss zum einen darüber befinden, ob die nach EG-Recht mögliche Steuerbefreiung auf Grund der so genannten Wettbewerbsklausel (Art. 13 Teil A Abs. 2b der 6. EG-Richtlinie) nicht zur Anwendung kommt. Zum anderen muss er entscheiden, ob eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG anzunehmen ist, wenn sich, wie im Streitfall, die Verwendungsumsätze nicht geändert haben, sondern lediglich eine andere rechtliche Beurteilung angezeigt ist, weil sich der Verein (anders als in früheren Besteuerungszeiträumen) auf die Steuerbefreiung nach EG-Recht beruft. Allgemein ist zu beachten, dass der BFH mit Urteil vom 11.10.2007 (V R 69/06) - dem EuGH folgend - entschieden hat, dass Jahresbeiträge der Mitglieder eines Golfvereins als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die Nutzung der Golfanlage zu berücksichtigen sind.

Die neuerliche Entscheidung des Finanzgerichts Köln zeigt wieder einmal überdeutlich, dass sich Vereine im Moment die Rosinen herauspicken können und sich je nach Bedarf für oder gegen eine Steuerfreiheit mit oder ohne Recht auf Vorsteuerabzug entscheiden können. Der Gesetzgeber sollte dies baldmöglichst zum Anlass nehmen, um die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Steuerbefreiungen (für Vereine) ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 20.02.2008, 7 K 4943/05

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