Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
1.2.1 Abfindungen
Erhaltene Abfindungen sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Betriebseinnahme zu erfassen, sofern sie durch den Betrieb veranlasst sind. Das gilt auch, wenn Betriebsausgaben (auch nicht abzugsfähige) von dritter Seite ersetzt werden.
1.2.2 Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen sind wie Anzahlungen grundsätzlich Betriebseinnahmen im Zeitpunkt des Zuflusses, z. B. Honorarabschläge der Kassenärztlichen Vereinigungen.
1.2.3 Aufwendungen, ersparte
Ersparte Aufwendungen sind keine Einnahmen.
1.2.4 Betriebsverpachtung
Wird der Betrieb im Ganzen verpachtet, hat der Unternehmer grundsätzlich das Wahlrecht, die Betriebsaufgabe zu erklären (Folge: zukünftig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) oder den Betrieb weiterzuführen. In diesem Fall bleibt die bisherige Einkunftsart, z. B. aus Gewerbebetrieb, bestehen. Die Beibehaltung der Gewinnermittlung durch EÜR ist dann auch weiterhin möglich. Für freiberufliche Betriebe wird angenommen, dass bei ihrer Verpachtung i. d. R. eine Betriebsaufgabe vorliegt.
1.2.5 Betreuer
Zu unterscheiden sind berufsmäßige und ehrenamtliche Betreuer. Bei mehr als 10 Vormundschaften liegt eine berufsmäßige Ausübung vor. Einnahmen gehören zu den steuerpflichtigen selbstständigen Einkünften. Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält eine Aufwandsentschädigung. Diese stellen Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar, die nach § 3 Nr. 26b EStG bis zu 3.000 EUR steuerfrei sind.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG kann nicht gewährt werden, weil keine Aufwandsentschädigung vorliegt.
1.2.6 Durchlaufende Posten
Durchlaufende Posten sind Einnahmen bzw. Ausgaben, die im Namen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt bzw. verausgabt werden, z. B. verauslagte Gebühren und Kosten, sind keine Betriebseinnahmen bzw. -ausgaben.
1.2.7 Einlagen
Einlagen aus dem Privat- in das Betriebsvermögen sind keine Einnahmen.
Einlagen in der Anlage EÜR erklären
Entnahmen und Einlagen sind allerdings nach Auffassung der Finanzverwaltung auch im Rahmen der EÜR aufzuzeichnen und im Vordruck EÜR zu erklären.
1.2.8 Einnahmeverzicht
Der Einnahmeverzicht aus betrieblichen Gründen ist keine Einnahme. Der Verzicht aus privaten Gründen gilt als Betriebseinnahme und gleichzeitige Entnahme.
1.2.9 Entnahmen
Entnahmen von Anlage- oder Umlaufvermögen sind mit dem Teilwert zzgl. Umsatzsteuer als Betriebseinnahme zu erfassen, Nutzungen und Leistungen mit den Selbstkosten (jeweils zzgl. Umsatzsteuer).
1.2.10 Entschädigung
Entschädigungen als Ersatz für entgangene Einnahmen sind nach § 24 Nr. 1a EStG als Betriebseinnahme zu erfassen.
1.2.11 Fotovoltaikanlage
Mit steuerlicher Rückwirkung hat der Gesetzgeber eine neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG geschaffen. Diese Norm regelt, dass ab 2022 Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage auf, an oder in
- Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von zusammen bis zu 30 kW (peak) und
- sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
- jedoch insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft
von der Einkommensteuer befreit werden. Mit der Neuregelung entfällt zukünftig auch eine Gewinnermittlung für entsprechende kleinere Fotovoltaikanlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Strom ganz oder teilweise ins Netz eingespeist bzw. selbst verbraucht wird. Auch betrifft dies nicht nur neue Anlagen, sondern ab dem VZ 2022 auch alle bereits bestehenden Fotovoltaikanlagen.
Geplante Änderung im Jahressteuergesetz (JStG) 2024
Mit einer Änderung im JStG 2024 soll die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Durch die Änderung soll weiter klargestellt werden, dass
- auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und
- es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Die Änderung soll erstmals für Anlagen gelten, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.