Geschenke gehören grundsätzlich zu den Betriebseinnahmen. Ausgenommen sind Zuwendungen, die ausschließlich dem Betrieb des Empfängers dienen und daher bei ihm Betriebsausgaben darstellen, z. B. Fachbuch, und Geschenke, bei denen der Schenker den Empfänger darüber informiert, dass er die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG angewandt hat.[1]

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