Zuschüsse sind in der Regel Förderungen eines bestimmten, auch im Interesse des Zuschussgebers liegenden Zwecks, die aber keine Gegenleistung für Leistungen des Empfängers darstellen.

Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, so besteht ein Wahlrecht. Die Zuschüsse können als Betriebseinnahmen angesetzt werden. In diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt. Alternativ können die Zuschüsse als Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten behandelt werden, so dass der Zuschuss zunächst erfolgsneutral bleibt und sich gewinnerhöhend erst über die geringere AfA bzw. beim Ausscheiden auswirkt.

Investitionszuschüsse mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der Auszahlung. Sofern der Empfänger den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme versteuern will, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der Zusage ausüben.

Die dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt zur Förderung seiner Arbeitnehmer ausgezahlten Lohnkostenzuschüsse sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen und weder nach § 3 Nr. 2 noch nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit.

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