Zu unterscheiden sind berufsmäßige und ehrenamtliche Betreuer. Bei mehr als 10 Vormundschaften liegt eine berufsmäßige Ausübung vor. Einnahmen gehören zu den steuerpflichtigen selbstständigen Einkünften. Ein ehrenamtlicher Betreuer erhält eine Aufwandsentschädigung. Diese stellen Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar, die nach § 3 Nr. 26b EStG bis zu 3.000 EUR steuerfrei sind.[1]

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG kann nicht gewährt werden, weil keine Aufwandsentschädigung vorliegt.[2]

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