Bewirtungskosten sind Betriebsausgaben zu 70 % in angemessenem Rahmen und bei gesondertem Nachweis.[1] Voraussetzung sind getrennte Aufzeichnungen. Werden keine laufenden Aufzeichnungen geführt, sollten die Bewirtungsbelege im Rahmen der EÜR zumindest getrennt abgelegt werden.[2]

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