In den Zeilen 1 bis 8 hat der Steuerpflichtige
- in den Zeilen 1 und 2 seinen Namen und Vornamen anzugeben;
- in Zeile 3 die Steuernummer des Betriebs einzutragen; dieser Eintrag hat vor allem dann Bedeutung, wenn dem Steuerpflichtigen für den Betrieb eine andere Steuernummer als diejenige für die Einkommensteuer zugeteilt wurde oder wenn mehrere Betriebe vorliegen;
- in Zeile 4 ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu vermerken, was jedoch nur bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben relevant werden kann. Bei Neugründungen sollte vor der Jahreszahl 2020 das Gründungsdatum eingetragen werden, in Fällen der Betriebsaufgabe oder -veräußerung unter "Ende" das Aufgabe- bzw. Veräußerungsdatum. Letzteres erscheint vor dem Hintergrund der Abfrage in Zeile 9 sinnvoll;
- in Zeile 5 die Art des Betriebs zu vermerken;
- in Zeile 6 die Rechtsform des Betriebs – Einzelunternehmen – anzugeben;
- in Zeile 7 durch Eintragung der Ziffern 1 (Land- und Forstwirtschaft), 2 (Gewerbebetrieb) oder 3 (selbstständige Arbeit) die Einkunftsart einzutragen;
- in Zeile 8 durch Eintragung der Ziffern 1, 2 oder 3 anzugeben, ob der Steuerpflichtige, sein Ehegatte bzw. Lebenspartner oder beide Inhaber des Betriebs sind.
In Zeile 9 fragt der Vordruck ab, ob der Betrieb aufgegeben oder veräußert wurde. Dann ist der laufende Gewinn des Wirtschaftsjahrs unverändert durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln; der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn ergibt sich dagegen aus der gesondert aufzustellenden Schlussbilanz.
Das Ergebnis dieser Schlussbilanz ist nach den Erläuterungen zum Vordruck in Zeile 102 zu übernehmen und wird damit dem laufenden Gewinn hinzugerechnet. Dies kann ohne weiteres übernommen werden, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder -veräußerung nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 EStG – Vollendung des 55. Lebensjahrs bzw. dauernde Berufsunfähigkeit – erfüllt. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor und besteht ein Anspruch auf den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bzw. auf den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG, ist darauf zu achten, dass die betreffenden Besteuerungsgrundlagen in der Anlage L, der Anlage G der Anlage S zutreffend erfasst und nicht als laufender Gewinn besteuert werden.
Aufgabezeitpunkt schriftlich dem Finanzamt mitteilen
Ob durch den Vermerk der Ziffer 1 in Zeile 9 – ggf. im Zusammenwirken mit der Angabe des entsprechenden Datums in Zeile 4 – eine wirksame Aufgabeerklärung abgegeben werden kann, erscheint zweifelhaft. Nach der Regelung zur Betriebsaufgabeerklärung in § 16 Abs. 3b EStG sollte die Betriebsaufgabe zur Vermeidung von Nachteilen vielmehr ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
In Zeile 10 ist anzugeben, ob Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte entnommen bzw. veräußert wurden. Ist diese Frage zu bejahen, gehen die Veräußerungserlöse in Zeile 18 bzw. die Entnahmewerte in Zeile 18 sowie in Zeile 125 ein. Die Restbuchwerte der Grundstücke sind in Zeile 45 zu erfassen. Soll der Gewinn aus der Grundstücksveräußerung durch eine Rücklage nach § 6b i. V. m. § 6c EStG steuerneutral gestellt werden, ist der Rücklagenbetrag (Veräußerungserlös ./. Veräußerungskosten ./. Restbuchwert) in Zeile 121, linke Spalte zu erfassen und nach anschließender Addition über Zeile 124 nach Zeile 65 zu übertragen; diese Vorgehensweise bewirkt, dass der zunächst steuerpflichtige Veräußerungsgewinn steuerfrei belassen wird.