Die Behandlung der Fahrzeugkosten wird immer dann kompliziert, wenn sich im Betriebsvermögen ein sowohl betrieblich als auch privat genutztes Fahrzeug befindet. Noch schwieriger wird es, wenn daneben auch nur betrieblich genutzte Fahrzeuge vorhanden sind.
Ursache dafür ist die steuerliche Erfassung der Privatnutzung, wenn bei einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode statt der 1 %- Methode angewendet bzw. bei einem zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeug der auf die Privatfahrten entfallende Teil der Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug ermittelt werden soll. Außerdem ist bei der Anwendung der 1 %-Methode auf die Kostendeckelung zu achten.
Die Kostendeckelung steht derzeit auf dem Prüfstand, nachdem das FG Rheinland-Pfalz der Auffassung ist, dass auf deren Anwendung mangels gesetzlicher Regelung bzw. entsprechender Billigkeitsregelung des BMF kein Anspruch besteht. Weiterhin soll die Kostendeckelung nicht greifen, wenn eine Leasing-Sonderzahlung in einem früheren Veranlagungszeitraum in voller Höhe abgesetzt und seinerzeit gleichzeitig die 1 %-Regelung angewendet wurde; vielmehr ist die Sonderzahlung in solchen Fällen ungeachtet der Behandlung in der EÜR auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.
5.7.1 Erfassung der Kfz-Kosten in der Buchführung
Bei der Erfassung von Kosten für allein betrieblich als auch gemischt genutzte Fahrzeuge des Betriebsvermögens sowie betrieblich genutzte Privatfahrzeuge sollte der Einnahmen-Überschussrechner folgende Konten im Blick haben:
|
Fahrzeuge des Betriebsvermögens |
SKR 03 |
SKR 04 |
Kfz-Steuer |
4510 |
7685 |
Kfz-Versicherung |
4520 |
6520 |
Laufende Kfz-Betriebskosten |
4530 |
6530 |
Kfz-Reparaturen |
4540 |
6540 |
Garagenmieten |
4550 |
6550 |
Mietleasing Kfz |
4570 |
6560 |
Sonstige Kfz-Kosten |
4580 |
6570 |
Mautgebühren |
4560 |
6580 |
Kfz-Kosten für betrieblich genutzte zum Privatvermögen gehörende Kraftfahrzeuge |
4590 |
6590 |
Abschreibungen auf Kfz |
4832 |
6222 |
Absetzung für außergewöhnliche technische und wirtschaftliche Abnutzung |
4842 |
6232 |
Sonderabschreibung nach § 7g EStG |
4852 |
6242 |
Sind mehrere Fahrzeuge vorhanden, sollte zumindest für jedes Fahrzeug, für das ein Privatanteil zu ermitteln ist, eine eigene "Kontenreihe" belegt werden. Nur so lässt sich gewährleisten, dass der individuelle Kostenanteil eines Fahrzeugs erfasst und der Privatanteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird bzw. die Kostendeckelung bei der 1 %-Methode greifen kann.
Befinden sich im Betriebsvermögen mehrere Fahrzeuge, deren Kosten in den Zeilen 81 bis 83 des Vordrucks zusammenfließen, kann die Kostendeckelung nicht greifen, denn dem Nutzungswert für ein Fahrzeug werden dann die Kosten sämtlicher Fahrzeuge gegenübergestellt. Gleiches gilt für ein zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutztes Fahrzeug; auch dafür sind die Gesamtaufwendungen von denen anderer Fahrzeuge abzugrenzen. Es müssen also unbedingt Nebenrechnungen durchgeführt werden.
5.7.2 Erfassung der Kfz-Kosten in der Anlage EÜR
In den Zeilen 81 bis 83 werden sämtliche tatsächlichen Kosten für Fahrzeuge, darüber hinaus aber auch als Reisekosten einzustufende Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und von Mietwagen zusammengefasst. Zeile 84 übernimmt ergänzend Nutzungseinlagen infolge betrieblicher Fahrten mit einem Fahrzeug des Privatvermögens. Die Minderung um Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei gemischt genutzten Fahrzeugen sowie der Ansatz anderer Fahrtkosten erfolgen in den Zeilen 85 und 86. Es ist wie folgt vorzugehen:
Die Zeilen 81 bis 83 nehmen sämtliche laufenden und festen Kosten für betriebliche Fahrzeuge, ausgenommen Abschreibungen und Schuldzinsen, auf. Hierzu rechnen auch die Kosten für geleaste Fahrzeuge (Zeile 81), wobei darauf zu achten ist, dass Sonderzahlungen nicht über die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen sind, es sei denn, dass ein Leasingvertrag eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren aufweist und deshalb die Einschränkung des § 11 Abs. 2 EStG greift.
- In Zeile 82 sind Kfz-Steuer, Beiträge zu Kfz-Versicherungen sowie Mautgebühren gesondert zu erfassen. Darüber hinaus gehören Fährgebühren sowie Gebühren für die Nutzung von Tunneln und Brücken hierzu.
- Kosten für betriebliche Fahrten mit dem privaten, nicht dem Betriebsvermögen zugeordneten Fahrzeug, bewertet mit 0,30 EUR je zurückgelegtem Kilometer oder einem individuellen Kilometersatz für das Fahrzeug, ermittelt nach der Fahrtenbuchmethode, sind in Zeile 84 zu erfassen.
- Kosten für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – Taxi, Bahn, Bus und Flugzeug – durch den Unternehmer sind in Zeile 83 zu erfassen. Wurden entsprechende Kosten durch Arbeitnehmer verursacht, gehen sie in Zeile 28 ein.
- In Zeile 85 sind die W...