Abnutzbares Anlagevermögen (z. B. Gebäude, Maschinen, Pkw usw.) muss entsprechend der Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten "AfA-Tabellen" (AfA steht für "Absetzung für Abnutzung") wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für viele Wirtschaftsgüter festgelegt.
An diese Vorgaben sind Unternehmer grundsätzlich gebunden. Abweichende Angaben werden nur in begründeten Ausnahmen akzeptiert, z. B. erhöhter Verschleiß wegen Schichtbetrieb.
Bewegliches Anlagevermögen (z. B. Maschinen, Computer, Fahrzeuge) muss über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Diese Wirtschaftsgüter kann der Unternehmer entweder linear oder nach "Leistungseinheiten" abschreiben. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 hatte der Gesetzgeber als Investitionsanreiz außerdem die Möglichkeit zur degressiven Abschreibung eingeführt. In diesen beiden Jahren angeschaffte Wirtschaftsgüter kann der Unternehmer mit dem Faktor 2,5 der linearen AfA und bis maximal 25 % pro Jahr abschreiben.
Bei Hard- und Software geht die Finanzverwaltung inzwischen von einer einjährigen Nutzungsdauer aus. D. h., es besteht die Möglichkeit der vollen Abschreibung im Anschaffungsjahr. Dabei können Unternehmer entweder monatsgenau abschreiben oder die Sofortabschreibung wählen. Bei monatsgenauer Abschreibung würde z. B. eine im September 2023 angeschaffte Hardware mit einem Drittel der Kosten im Anschaffungsjahr berücksichtigt, die übrigen zwei Drittel fließen in das Jahr 2024. Entscheidet sich das Unternehmen für die Sofortabschreibung, wird der volle Betrag in 2023 abgeschrieben. Weiterhin besteht allerdings auch die Möglichkeit, eine dreijährige Nutzungsdauer – wie bisher gewohnt – anzunehmen.
Im amtlichen Formular müssen die Abschreibungswerte in den Zeilen 30 – 32 und in der Zeile 36 der Anlage EÜR und in der Anlage AVEÜR (Zeilen 42, 43, 50, 57) eingetragen werden.
Unbewegliches Anlagevermögen (außer Gebäude) wird grundsätzlich linear abgeschrieben. Die Abschreibung von Gebäuden ist gesetzlich geregelt. Die Abschreibung ist u. a. davon abhängig, wann das Gebäude angeschafft bzw. hergestellt wurde und ob es z. B. Wohnzwecken dient oder nicht; im amtlichen Formular einzutragen in Zeile 30 (Anlage EÜR) und in der Anlage AVEÜR (Zeile 12).
Immaterielle Vermögensgegenstände, z. B. Firmenwert, Software, Patente, werden grundsätzlich linear abgeschrieben (Im amtlichen Formular einzutragen in Zeile 31 Anlage EÜR und in der Anlage AVEÜR Zeile 36).
Nicht abnutzbares Anlagevermögen, z. B. Grundstücke, Wertpapiere oder Finanzanlagen, darf nur außerplanmäßig abgeschrieben werden (im amtlichen Formular einzutragen in den Zeilen 30 – 32).
Zusätzlich zur regulären Abschreibung können, unter bestimmten Voraussetzungen, für neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung und in den folgenden 4 Jahren Sonderabschreibungen i. H. v. bis zu 20 % der Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Diese können auch dann genutzt werden, wenn der Unternehmer sich in den Jahren 2020 und 2021 für die degressive AfA entschieden hat. Innerhalb dieses 5-jährigen Begünstigungszeitraums kann die Sonderabschreibung beliebig verteilt werden (im amtlichen Formular einzutragen in Zeile 33 bzw. Übertrag aus Zeile 60 der Anlage AVEÜR).
Vorteil Sonderabschreibung nutzen
Die Sonderabschreibung ist ein ideales Instrument zur Steuergestaltung und zur Liquiditätsverbesserung. Haben Unternehmer z. B. eine neue Maschine gekauft, können sie am Jahresende die volle Sonderabschreibung i. H. v. 20 % neben den normalen Abschreibungsmöglichkeiten ansetzen, um ihren Gewinn zu mindern.
Über den gesamten Abschreibungszeitraum können aber maximal die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden.
Abschreibung im Jahr der Anschaffung
Im Jahr der Anschaffung darf die Abschreibung nur zeitanteilig für die Monate geltend gemacht werden, in denen der Anlagegegenstand dem Betrieb zur Verfügung stand. Dies gilt nicht bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern.