Für abziehbare Schuldzinsen, die nicht mit einer Investition zusammenhängen, gilt eine Bagatellgrenze von 2.050 EUR.
Liegen die sonstigen Zinsaufwendungen über 2.050 EUR, müssen zunächst die privaten Überentnahmen berechnet werden, um zu prüfen, ob ggf. noch mehr Zinsen anerkannt werden.
Überentnahmen heißt, es gab mehr Privatentnahmen als Privateinlagen und Gewinn. Im umgekehrten Fall, wenn die Privatentnahmen niedriger sind, spricht man von Unterentnahmen.
Bei der Ermittlung der Überentnahmen sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb (also vor dem 1.1.1999) eingelegt worden sind.
Liegen private Überentnahmen vor, sind davon 6 % nicht abzugsfähig:
Zinsen
./. 6 % der privaten Überentnahmen (nicht abzugsfähige Zinsen)
= abzugsfähige Zinsen
Unternehmer können die maßgebenden Beträge mithilfe der Anlage SZ zur Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Wenn diese Berechnung dem Vordruck EÜR beigefügt ist, werden Rückfragen des Finanzamts vermieden.
Im Folgenden werden 4 mögliche Varianten aufgezeigt. Es werden immer 3.000 EUR Schuldzinsen unterstellt, die nicht mit einer betrieblichen Investition zusammenhängen. Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens stehen in Zeile 53 der Anlage EÜR. Die übrigen Schuldzinsen werden in Zeile 54 der Anlage EÜR erfasst. 2.050 EUR sind in jedem Fall abzugsfähig. 950 EUR (3.000 ./. 2.050 EUR) nicht (ohne Weiteres).
Ob die restlichen Zinsen i. H. v. 950 EUR (3.000 ./. 2.050 EUR) als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, zeigen die nachfolgenden Berechnungen.
Private Zinsen werden nicht berücksichtigt
Private Verbindlichkeiten, deren Zinsen nach § 4 Abs. 4 EStG nicht betrieblich veranlasst sind, sind bei der Ermittlung der Entnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu berücksichtigen.
Gewinne/Verluste der Vorjahre sind auch relevant
Für die Berechnungen sind der Gewinn oder der Verlust einzutragen. Es ist nicht nur das aktuelle Jahr zu betrachten, sondern auch die Vorjahre bis 1999. Der BFH hat entschieden, dass bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG für den Veranlagungszeitraum 2001 Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 außer Acht zu lassen sind. Aus diesem Grund sind seit 2000 auch Einnahmen-Überschuss-Rechner dazu verpflichtet, die Privatentnahmen und Privateinlagen aufzuzeichnen.
In jedem Jahr müssen die Über- bzw. die Unterentnahme berechnet und das Ergebnis auf das Folgejahr vorgetragen werden; es ist also der jährliche Stand festzustellen. Verluste werden von Unterentnahmen abgezogen. D. h., solange es keine Unterentnahmen gibt, gehen die Verluste nicht in die Berechnung ein. Liegen Unterentnahmen vor, sind davon zunächst die Verluste abzuziehen und nur verbleibende Unterentnahmen mindern etwaige Überentnahmen.
Begrenzt abzugsfähige Schuldzinsen sind für jeden Gesellschafter einzeln zu ermitteln
Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG ist eine betriebsbezogene Gewinnhinzurechnung. Der Hinzurechnungsbetrag muss daher für jeden einzelnen Mitunternehmer ermittelt werden. Der Begriff der Überentnahme sowie die ihn bestimmenden Merkmale (Einlage, Entnahme, Gewinn und ggf. Verlust) ist dagegen gesellschafterbezogen auszulegen.
Die Überentnahme bestimmt sich nach dem Anteil des einzelnen Mitunternehmers am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft (Anteil am Gewinn der Gesellschaft einschließlich Ergänzungsbilanzen zuzüglich/abzüglich seines im Sonderbetriebsvermögen erzielten Ergebnisses) und der Höhe seiner Einlagen und Entnahmen (einschließlich Sonderbetriebsvermögen). Die Berechnung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs bei gewerblichen und freiberuflichen Mitunternehmerschaften erfolgt im Rahmen des gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens.
Der Kürzungsbetrag nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG i. H. v. 2.050 EUR ist gesellschaftsbezogen anzuwenden, d. h. er ist nicht mit der Anzahl der Mitunternehmer zu vervielfältigen. Er ist auf die einzelnen Mitunternehmer entsprechend ihrer Schuldzinsenquote aufzuteilen; dabei sind Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens stehen, zu berücksichtigen.