Jean Bramburger-Schwirkslies
Wer seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, kann den Gewinn des laufenden Jahres und damit die Höhe seiner Steuerbelastung beeinflussen, indem er Ausgaben vorzieht und/oder Einnahmen in das Folgejahr verlagert oder umgekehrt.
Zu beachten sind hierbei jedoch auch die allgemeinen Regelungen zur Rechnungsstellung. So ist ein Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, seine Leistung binnen 6 Monaten abzurechnen. Bei Bauleistungen und Lieferungen/Leistungen an andere Unternehmer ist er zusätzlich zur Rechnungsausstellung verpflichtet. Unabhängig von diesen rechtlichen Verpflichtungen sollten Unternehmer auch immer berücksichtigen, dass die Gefahr eines Forderungsausfalls steigt, je größer die Zeitspanne zwischen Leistungserbringung und Abrechnung ist. Sei es, weil Kunden nicht mehr zahlen können oder auch nicht mehr (in vollem) Umfang zahlen wollen.
Wann sich Gewinnverschiebungen lohnen und worauf man achten sollte
Gewinnverschiebungen lohnen sich nicht, wenn auch in den nächsten Jahren ähnlich hohe Gewinne zu erwarten sind. Wenn aber der Gewinn größeren Schwankungen unterliegt, kann es sinnvoll sein, die Einnahmen und Ausgaben zu verschieben, um eine gleichmäßige Steuerbelastung zu erreichen.
Unternehmer sollten nur solche Einnahmen ins Folgejahr verschieben, die kurz vor dem Jahreswechsel fällig werden und bei denen er sicher ist, dass er sein Geld erhalten wird. Einnahmen, die verloren gehen, sind immer teurer als die Steuerbelastung, die darauf entfällt.
5.1 Periodengerechte Zuordnung für Einnahmen-Überschussrechner nur beim Jahreswechsel bedeutend
Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung spielt es keine Rolle, in welchem Monat des laufenden Kalenderjahres die Einnahmen tatsächlich erbracht wurden bzw. die Ausgaben entstanden sind. Wesentlich ist hier vielmehr der Zahlungsfluss. Eine genaue Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben auf ihren Entstehungszeitpunkt ist vielmehr erst beim Jahreswechsel von Bedeutung. Denn dann muss der Unternehmer entscheiden, was ins alte oder neue Jahr gehört und welchem Zeitraum die Betriebseinnahme oder -ausgabe zuzuordnen ist.
5.2 Was bei Kautionen zu beachten ist
Eine Kaution fließt nicht ab, weil sie dem Geber zugerechnet wird. Der Betrag bleibt im Vermögen des Kautionsgebers. Die Kaution dient dem Empfänger als Sicherheit. Er darf ohne Zustimmung des Gebers nicht darüber verfügen. Erst der spätere Verlust der Kaution führt zu einem Abfluss.
5.3 Was bei Zahlungen mit der Kreditkarte zu beachten ist
Zahlt der Unternehmer mit seiner Kreditkarte, fließt der Betrag mit dem Einsatz der Karte ab. Das gilt auch, wenn er damit Betriebsausgaben bezahlt. Akzeptiert der Unternehmer Kreditkarten als Zahlungsmittel, fließt ihm die Zahlung des Kunden erst zu, wenn das Kreditkartenunternehmen ihm den Betrag überweist.
Auch die Beträge, die das Kreditkartenunternehmen für seine eigenen Dienstleistungen einbehält, fließen dem Unternehmer zu. Diese Kosten fließen gleichzeitig als Kosten des Geldverkehrs wieder ab.
Zufluss bei Kreditkartenzahlung
Ein Unternehmer erbringt gegenüber seinem Kunden eine Leistung, die er mit 1.000 EUR zuzüglich 19 % = 190 EUR Umsatzsteuer abrechnet. Der Kunde bezahlt den Betrag von 1.190 EUR am 20.12. mit seiner Kreditkarte. Das Kreditkartenunternehmen überweist den Betrag nach Abzug einer Gebühr von 30 EUR. Der Betrag von (1.190 EUR – 30 EUR =) 1.160 EUR wird am 8.1. des folgenden Jahres auf dem Bankkonto des Unternehmers gutgeschrieben. Der Betrag fließt dem Unternehmer erst am 8.1. zu. Die Einnahme ist daher im folgenden Jahr und nicht bereits mit Einsatz der Kreditkarte zugeflossen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
1.160 |
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4970/6855 |
Nebenkosten des Geldverkehrs |
30 |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
1.000 |
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1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
190 |
Hinweis:
Wird der Gewinn mithilfe einer Bilanz ermittelt, wird der Betrag von 1.190 EUR in dem Jahr erfasst, in dem er die Kreditkarte akzeptiert. In diesem Jahr wird der Betrag als Forderung und Erlös gebucht.
Kreditkartenkosten aus Dezember können noch im alten Jahr steuermindernd geltend gemacht werden
Alle Beträge, die im Dezember mit Kreditkarte bezahlt werden, können im alten Jahr noch steuermindernd geltend gemacht werden, auch wenn das Kreditkartenunternehmen die Beträge erst im folgenden Jahr abrechnet und dem Konto des Unternehmers belastet.
5.4 Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben
Bei bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen oder Ausgaben müssen die Zahlungen in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Weitere Voraussetzung hierfür ist, das die Zahlung dieser Einnahmen oder Ausgaben innerhalb kurzer Zeit vor Beginn oder kurzer Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres erfolgt. Als kurze Zeit wird hierbei ein Zeitraum von 10 Tagen vor oder nach dem Ende des Kalenderjahres angesehen.
Sind beide Voraussetzungen erfüllt, bedarf es der periodengerechten Abgrenzung der Leistung.
Wiederkehrend bedeutet, dass aufgrund rechtlicher Verpflichtungen die Wiederholung in bestimmten Zeitabständen von Anfang an feststeht, z. B. bei
- Zinsen,
- Mietzahlungen,
- Versicherungen...