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Einnahmen-Überschussrechnung, Zu- und Abfluss von Betrie ... / 5 Zu- und Abflussprinzip bei der Einnahmen-Überschussrechnung

Michele Schwirkslies
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Wer seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, kann den Gewinn des laufenden Jahres und damit die Höhe seiner Steuerbelastung beeinflussen, indem er Ausgaben vorzieht und/oder Einnahmen in das Folgejahr verlagert oder umgekehrt.

Zu beachten sind hierbei jedoch auch die allgemeinen Regelungen zur Rechnungsstellung. So ist ein Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, seine Leistung binnen 6 Monaten abzurechnen. Bei Bauleistungen und Lieferungen/Leistungen an andere Unternehmer ist er zusätzlich zur Rechnungsausstellung verpflichtet. Unabhängig von diesen rechtlichen Verpflichtungen sollten Unternehmer auch immer berücksichtigen, dass die Gefahr eines Forderungsausfalls steigt, je größer die Zeitspanne zwischen Leistungserbringung und Abrechnung ist. Sei es, weil Kunden nicht mehr zahlen können oder auch nicht mehr (in vollem) Umfang zahlen wollen.

 
Hinweis

Wann sich Gewinnverschiebungen lohnen und worauf man achten sollte

Gewinnverschiebungen lohnen sich nicht, wenn auch in den nächsten Jahren ähnlich hohe Gewinne zu erwarten sind. Wenn aber der Gewinn größeren Schwankungen unterliegt, kann es sinnvoll sein, die Einnahmen und Ausgaben zu verschieben, um eine gleichmäßige Steuerbelastung zu erreichen.

Unternehmer sollten nur solche Einnahmen ins Folgejahr verschieben, die kurz vor dem Jahreswechsel fällig werden und bei denen er sicher ist, dass er sein Geld erhalten wird. Einnahmen, die verloren gehen, sind immer teurer als die Steuerbelastung, die darauf entfällt.

5.1 Periodengerechte Zuordnung für Einnahmen-Überschussrechner nur beim Jahreswechsel bedeutend

Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung spielt es keine Rolle, in welchem Monat des laufenden Kalenderjahres die Einnahmen tatsächlich erbracht wurden bzw. die Ausgaben entstanden sind. Wesentlich ist hier vielmehr der Zahlungsfluss. Eine genaue Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben auf ihren Entste...

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