BMF, Schreiben vom 15.12.2022, IV A 8 - S 1450/19/10001 :003 (DOK 2022/0957811), BStBl I 2022, 1669

1 Anlage

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2024 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 20. April 2022 – IV A 8 – S 1451/19/10001 :001 – (BStBl 2022 I S. 583) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen zum Download zur Verfügung.

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 24. Prüfungsturnus

( 1. Januar 2024)
Betriebsart Betriebsmerkmale

G-Betriebe

EUR

M-Betriebe

EUR

K-Betriebe

EUR
    über
Handelsbetriebe (H) Umsatzerlöse oder 14.000.000 8.600.000 1.100.000
  steuerlicher Gewinn 800.000 335.000 68.000
Fertigungsbetriebe (F) Umsatzerlöse oder 12.000.000 5.200.000 610.000
  steuerlicher Gewinn 950.000 300.000 68.000
Freie Berufe (FB) Umsatzerlöse oder 12.000.000 5.600.000 990.000
  steuerlicher Gewinn 1.400.000 700.000 165.000
Andere Leistungs- Umsatzerlöse oder 14.000.000 6.700.000 910.000
betriebe (AL) steuerlicher Gewinn 1.200.000 400.000 77.000
Kreditinstitute (K) Aktivvermögen oder 175.000.000 42.000.000 13.000.000
  steuerlicher Gewinn 670.000 230.000 57.000
Versicherungsunter-nehmen Pensionskassen (V) Jahresprämieneinnahmen 36.000.000 6.000.000 2.200.000
Unterstützungskassen (U)       alle
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) Umsatzerlöse oder 6.000.000 2.600.000 610.000
  steuerlicher Gewinn 475.000 135.000 60.000
sonstige Fallart Erfassungsmerkmale Erfassung in der Betriebskartei
Verlustgesellschaften (VG) 1) Betriebe mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen oder mit Umstellung auf Tonnagebesteuerung als G-Betriebe
Beteiligungsgesellschaften (BG) 1) Gewerbekennzahlen 64201.0, 64202.0, 64203.0 als M-Betriebe
bedeutende steuerbe-günstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) 1) Summe der Einnahmen über 6.000.000 EUR als G-Betriebe
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) 2) Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 47 EStG über 500.000 EUR (keine Saldierung mit negativen Einkünften) als M-Betriebe

1) Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur als sonstige Fallart zu erfassen.

2) Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart (bE) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart (bE) zu erfassen.
 

Normenkette

BpO § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2022, 1669

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