OFD Frankfurt, Verfügung v. 25.1.2008, S 7177 A - 19 - St 112
Bezug: FinMin Hessen, Erlasse vom 17.7.2001, S 7177 A – 18 – II A 4a und vom 27.9.2007, S 7177 A – 018 – II 51
Die Umsätze bestimmter Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind steuerfrei (Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst – § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG). Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
Das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ist in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich geregelt.
Während in einigen Bundesländern die Befugnis zur Erteilung der Bescheinigungen an Landesministerien nachgeordnete Dienststellen übertragen wurde, ist die für die Erteilung der Bescheinigungen zuständige Landesbehörde in Hessen grundsätzlich das
Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Rheinstraße 23 – 25
65185 Wiesbaden
Die Zuständigkeit des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst erstreckt sich auf in Hessen ansässige Einrichtungen und auf ausländische Einrichtungen (Theater, Orchester etc.), wenn der erste Auftritt während einer Tournee durch Deutschland in Hessen erfolgt (Abschn. 110 Satz 2 UStR).
Bestimmte Teilbereiche der Befugnis zur Erteilung der Bescheinigungen sind auf nachgeordnete Dienststellen übertragen:
1. Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 28.2.1997 (Staatsanzeiger 14/97 S. 1102) ist für die Erteilung der Bescheinigung betreffend Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst in Hessen nunmehr zuständig das
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Schloß Biebrich
65203 Wiesbaden
Denkmäler der Baukunst i.S. des § 4 Nr. 20a UStG sind unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten schützenswerte Zeugnisse der Architektur. Burgen und Burgruinen sind auch dann hierunter einzuordnen, wenn sie keine besondere künstlerische Ausgestaltung aufweisen, denn diesen Bauwerken kommt von Natur aus eine künstlerische Bedeutung zu (Urteil des Hessischen FG vom 17.2.1994, 6 K 5353/92, rkr.).
2. Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Hessisches Naturschutzgesetz entscheiden die unteren Naturschutzbehörden mit der Genehmigung für die Errichtung, Erweiterung und den Betrieb von Tiergehegen im Außenbereich auch über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG. Das gilt auch bei nachträglicher Bescheinigung.
3. Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 16.9.1998 (Staatsanzeiger 41/98 S. 3145) ist die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen für Anträge von Unternehmern, welche die gleichen kulturellen Aufgaben wie Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Archive und Büchereien des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände erfüllen, den Regierungspräsidien (RP) Darmstadt, Gießen und Kassel
RP Darmstadt, Luisenplatz 2, 64278 Darmstadt
RP Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 3 – 7, 35390 Gießen
RP Kassel, Steinweg 6, 34112 Kassel
übertragen worden.
Die Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG sind künftig nicht mehr auf 10 Jahre befristet, sondern werden grundsätzlich unbefristet ausgestellt. Sofern in einschlägigen Fällen berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vorlagen oder weiterhin vorliegen, haben die Finanzämter bei dem zuständigen Regierungspräsidium eine Prüfung der Voraussetzungen anzuregen. Eine Überprüfung in diesem Sinne ist nicht in regelmäßigen Zeitabständen erforderlich, sondern nur, wenn besondere Anhaltspunkte vorliegen.
Folgender Zusatz wird auch weiterhin in die Bescheinigungen aufgenommen:
„Die Bescheinigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Eine Änderung der für die Erteilung maßgeblichen Umstände ist mitzuteilen.”
Normenkette
UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2