OFD Frankfurt, Verfügung v. 23.1.2012, S 7177 A - 19 - St 112

Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 28.12.2011, S 7177 A – 014 – II 52/1

Die Umsätze bestimmter Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind steuerfrei (Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst – § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG). Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.

Das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ist in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich geregelt.

Während in einigen Bundesländern die Befugnis zur Erteilung der Bescheinigungen an Landesministerien nachgeordnete Dienststellen übertragen wurde, sind die für die Erteilung der Bescheinigungen zuständigen Landesbehörden in Hessen grundsätzlich das

Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst

Rheinstraße 23 – 25

65185 Wiesbaden

bzw. für botanische Gärten, Tiergehege, Tierparks und Zoos das

Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Mainzer Str. 80

65189 Wiesbaden

Die Zuständigkeit des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst erstreckt sich auf in Hessen ansässige Einrichtungen und auf ausländische Einrichtungen (Theater, Orchester, etc.), wenn der erste Auftritt während einer Tournee durch Deutschland in Hessen erfolgt (Abschn. 4.20.5 Satz 2 UStAE).

Bestimmte Teilbereiche der Befugnis zur Erteilung der Bescheinigungen sind auf nachgeordnete Dienststellen übertragen:

I. Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 28.2.1997 (Staatsanzeiger 14/97 S. 1102) ist für die Erteilung der Bescheinigung betreffend Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst in Hessen nunmehr zuständig das
   
  Landesamt für Denkmalpflege Hessen
  Schloss Biebrich
  65203 Wiesbaden
   
  Denkmäler der Baukunst i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten schützenswerte Zeugnisse der Architektur. Burgen und Burgruinen sind auch dann hierunter einzuordnen, wenn sie keine besondere künstlerische Ausgestaltung aufweisen, denn diesen Bauwerken kommt von Natur aus eine künstlerische Bedeutung zu (Urteil des Hessischen FG vom 17.2.1994, 6 K 5353/92, rkr.).
   
II. Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6.12.2011 ist die Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung betreffend Tiergehege, Tierparks oder Zoos auf die Oberen Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien im
   
  Regierungspräsidium Darmstadt
  Luisenplatz 2
  64278 Darmstadt
   
  Regierungspräsidium Gießen
  Landgraf-Phillip-Platz 1 – 7
  35390 Gießen
   
  Regierungspräsidium Kassel
  Steinweg 6
  34117 Kassel
   
  übertragen worden.
   
III. Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 1.7.2009 (Staatsanzeiger 35/2009 S. 1882) ist die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen für Anträge von Unternehmern, welche die gleichen kulturellen Aufgaben wie Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, Archive und Büchereien des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände erfüllen, ab dem 25.8.2009 ausschließlich an das
   
  Regierungspräsidium Darmstadt
  Luisenplatz 2
  64278 Darmstadt
   
  übertragen worden.
   
  Bis zum 24.8.2009 war die Zuständigkeit auf die drei hessischen Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt verteilt (vgl. Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 16.9.1998, Staatsanzeiger 41/1998, S. 3145).
   
  Die Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG sind künftig nicht mehr auf 10 Jahre befristet, sondern werden grundsätzlich unbefristet ausgestellt. Sofern in einschlägigen Fällen berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bescheinigung vorlagen oder weiterhin vorliegen, haben die Finanzämter bei den zuständigen Behörden eine Prüfung der Voraussetzungen anzuregen. Eine Überprüfung in diesem Sinne ist nicht in regelmäßigen Zeitabständen erforderlich, sondern nur, wenn besondere Anhaltspunkte vorliegen.
   
  Folgender Zusatz wird auch weiterhin in die Bescheinigungen aufgenommen:
   
  „Die Bescheinigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Eine Änderung der für die Erteilung maßgeblichen Umstände ist mitzuteilen.”
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2

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