Leitsatz
Werden Energieerzeugnisse im Rahmen der Entwicklung von Kraftstoffen in größeren Mengen zum Antrieb von Schiffsmotoren eingesetzt, kommt eine steuerfreie Verwendung der in den Motoren verbrannten Energieerzeugnisse als Probe zu Untersuchungszwecken nach § 25 Abs. 2 EnergieStG nicht in Betracht.
Normenkette
§ 25 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG, § 58 Abs. 2, § 105 EnergieStV, Art. 2 Abs. 4 Buchst. b, Art. 15 Abs. 1 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Nr. 3 4. Anstrich RL 2003/96/EG
Sachverhalt
Ein Unternehmen widmet sich u.a. der Entwicklung von Schmierstoffen sowie Kraft- und Brennstoffen. Es hat dem HZA den steuerfreien Bezug von 16 700 kg Schweröl angezeigt und hierzu erläutert, dass dieses auf Motorprüfständen verwendet werde. Das HZA sieht darin keine steuerbefreite Verwendung als "Probe zu Untersuchungszwecken" (§ 25 Abs. 2 EnergieStG) und erließ einen Steuerbescheid, mit dem Energiesteuer erhoben wurde.
Die darauf erhobene Klage war erfolgreich (FG Hamburg, Urteil vom 06.11.2009, 4 K 191/08, Haufe-Index 2278389).
Entscheidung
Die Revision des HZA führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
Hinweis
Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei als "Probe zu Untersuchungszwecken" verwendet werden (§ 25 Abs. 2 EnergieStG). Was bedeutet das?
Die Formulierung ist aus dem MinöStG übernommen. Die Verwaltungspraxis ließ damals zu, dass sich die Untersuchung auf das Verhalten des Mineralöls im Motor erstreckte, um z.B. die Klopffestigkeit oder Zündwilligkeit von Kraftstoffen festzustellen. Art. 8 Abs. 4 der RL 92/81/EWG ermächtigt zu Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden. Deutschland war ermächtigt worden, die Steuerbefreiungen für die Entnahme von Mineralölproben für Analysen, Produktionstests oder andere wissenschaftliche Zwecke beizubehalten. Ausdrücklich nicht erfasst war hiervon die Verwendung von Mineralöl als Kraftstoff zu Versuchszwecken.
Eine solche Steuerbefreiung für Proben ließe sich nach den Vorgaben des Unionsrechts nur mit Art. 2 Abs. 4 Buchst. b RL 2003/96/EG rechtfertigen. Danach gilt die RL nicht für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Die Nichtbesteuerung von Kraftstoffproben ließe sich damit rechtfertigen, dass diese nicht zur Erzeugung mechanischer Energie bestimmt sind und durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr gelangen. Im Streitfall wird das Mineralöl jedoch durch Verbrennung in einem Motor zu dessen Antrieb verbraucht. Es spielt keine entscheidende Rolle, ob der mit dem Energieerzeugnis angetriebene Motor in einer Versuchsanlage an Land oder auf einem fahrbaren Schiff installiert ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.10.2010 – VII R 53/09