OFD Nürnberg, Verfügung v. 1.8.2002, S 7303b - 1/St 43/S 2170 - 166/St 31
Bezug: OFD Nürnberg vom 24.5.2000, S 7303b – 1/St 43/S 2170 – 166/St 31
§ 15 Abs. 1b UStG beschränkt mit Wirkung ab 1.4.1999 den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Fahrzeuge, die auch außerunternehmerisch genutzt werden, auf 50 %. Der Rat der Europäischen Union hat durch die Entscheidung vom 28.2.2000 die Bundesrepublik Deutschland nachträglich ermächtigt, diese von den Artikeln 6 und 17 der 6. EG-Richtlinie abweichende Sondermaßnahme einzuführen (vgl. OFD Nürnberg vom 24.5.2000, gl. Az.).
Nunmehr hat der BFH mit Beschluss vom 30.11.2000, V R 30/00 dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vorgelegt. Die Fragen betreffen auch die Rechtsgültigkeit der rückwirkenden Ermächtigung zur nationalen Sondermaßnahme.
1. Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen des Verfahrens
Bis zur abschließenden Entscheidung des BFH können alle Rechtsbehelfsverfahren die die Anwendung des § 15 Abs. 1b UStG betreffen, ruhen.
Entgegen meiner Verfügung vom 24.5.2000 gl. Az. ist auf Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Bei der Ermittlung des auszusetzenden Betrages ist jedoch zu beachten, dass die (vom Unternehmer im Rechtsbehelfsverfahren begehrte) Nichtanwendung des § 15 Abs. 1b UStG zur Folge hat, dass auch die Einschränkung des § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG nicht mehr greift. Somit ist korrespondierend zur Nichtanwendung des § 15 Abs. 1b UStG die Nutzung zu unternehmensfremden Zwecken im streitbefangenen Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldungszeitraum und den nachfolgenden Besteuerungs-/Voranmeldungszeiträumen als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu besteuern.
Die Umsatzsteuer auf diese unentgeltliche Wertabgabe ist im Rahmen des Aussetzungsverfahrens jedoch nur insoweit gegen zu rechnen, als sie den vom angefochtenen Verwaltungsakt erfassten Besteuerungs-/Voranmeldungszeitraum betrifft. Eine Umsatzbesteuerung in anderen Besteuerungs-/Voranmeldungszeiträumen und eventuelle ertragsteuerliche Auswirkungen müssen unberücksichtigt bleiben.
Hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung verweise ich im Übrigen auf das BMF-Schreiben vom 29.5.2000, BStBl 2000 I S. 819, Randziffern 16 – 19 (bekannt gegeben als FMS mit OFD-Vfg. vom 21.6.2000, S 7300 – 427/St 43).
Auf meiner Verfügung vom 24.5.2000 gl. Az. bitte ich einen Hinweis auf diese Verfügung anzubringen.
2. Ertragsteuerliche Auswirkungen des Verfahrens
Die buchtechnische Verfahrensweise kann im Einzelfall unterschiedlich sein. Es bietet sich an, wie folgt zu differenzieren:
2.1 Der Steuerpflichtige verhält sich bei Abgabe der ESt-Erklärung entsprechend der seit dem 1.4.1999 geltenden USt-Rechtslage
Der nach § 15 Abs. 1b UStG nicht abziehbare Vorsteueranteil aus dem Erwerb eines Fahrzeugs mit außerunternehmerischer Verwendung (z.B. Nutzung für private Zwecke) wurde als Teil der Anschaffungskosten aktiviert (vgl. § 9 Abs. 1 EStG i.V. mitR 86 Abs. 5 Sätze 4 und 5 EStR), so dass sich eine entsprechende Auswirkung in Form höherer Abschreibungsbeträge ergibt.
Die anteilige nicht abziehbare Vorsteuer aus der laufenden Verwendung des Fahrzeugs ist sofort abzugsfähiger Aufwand. Aufgrund der Einschränkung des § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG (zur Abgeltungswirkung vgl. auchAbschn. 24c Abs. 2 Satz 4 UStR 2000) ist § 12 Nr. 3 EStG nicht anwendbar.
Im Falle eines umsatzsteuerlichen Obsiegens (= nachträgliche Gewährung des vollen Vorsteuerabzugs) würden sich daher einkommensteuerliche Folgeauswirkungen in Form einer Minderung der Anschaffungskosten und damit der AfA-Bemessungsgrundlage ergeben. Da der Steuerpflichtige für diesen Fall regelmäßig erst in einem Einspruchsverfahren gegen den zu erlassenden USt-Bescheid seine Rechtsauffassung zum vollen Vorsteuerabzug vortragen wird, stellt sich die Frage, wie in diesen Fällen einkommensteuerlich zu verfahren ist. Um sicherstellen zu können, dass im Fall eines umsatzsteuerlichen Obsiegens die bisherige AfA-Bemessungsgrundlage geändert werden kann, bitte ich, in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige gegen den USt-Bescheid wegen der Nichtgewährung des vollen Vorsteuerabzugs Einspruch eingelegt hat, den ESt-Bescheid – soweit es der verfahrenstechnische Ablauf noch zulässt – vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO zu erlassen. Ich bitte zu beachten, dass dabei der Umfang der Vorläufigkeit (Angabe der betreffenden Einkunftsart) angegeben und die Vorläufigkeit begründet wird. Bei der Begründung der Vorläufigkeit sollte darauf hingewiesen werden, dass wegen des Rechtsstreits hinsichtlich der Höhe des Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb des Fahrzeugs die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage noch ungewiss ist.
2.2 Der Steuerpflichtige verhält sich bei Abgabe der ESt-Erklärung nicht entsprechend der geltenden Rechtslage
Soweit er im Rahmen der Umsatzsteuer (vgl. z.B. Sachverhalt lt. Aussetzungsbeschluss des FG München vom 5.3.2002, 14 V 421/02) sowie in seiner Buchführung den vollen Vorsteuerabzug gel...