Die flächenunabhängigen Sonderformen der Tiererzeugung und -haltung[1], die bewertungsrechtlich zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören[2], sind auch dann Land- und Forstwirtschaft, wenn daneben keine Bodenflächen bewirtschaftet werden. Ihre Erzeugnisse müssen aber der menschlichen Ernährung dienen.

Binnenfischerei, Teichwirtschaft sowie Fischzucht zur Erzeugung von Speisefischen, von Futter-, Besatz- und Testfischen ist Landwirtschaft.[3]Gewerblich ist dementsprechend die Erzeugung von Zierfischen[4], Köderfischen für Sportfischer sowie von jenen Testfischen, die bei der Trinkwasserversorgung eingesetzt werden.[5] Ebenso gewerblich ist Zucht und Haltung von Hunden[6], Katzen, Brieftauben[7], Singvögeln und Versuchstieren sowie die Küsten- und Hochseefischerei.[8]

Landwirtschaft ist Imkerei (bei bis zu 30 Bienenvölkern liegt im Allgemeinen Liebhaberei vor), Wanderschäferei[9] sowie die Jagd, wenn sie überwiegend auf selbst bewirtschafteten Grundstücksflächen ausgeübt wird.[10] Eine Jagdgenossenschaft[11] ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und kann nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben. Die Jagdgemeinschaft, die das Jagdrecht von der Genossenschaft gepachtet hat, betreibt jedoch Land- und Forstwirtschaft, wenn alle Mitglieder die Jagd überwiegend auf eigenen oder zugepachteten Flächen ausüben.

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