FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 3.1.2022, VI 306 – S 2296 c – 001
1) Förderung von Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes
Mit der Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom 14. Juni 2021 (BGBl 2021 I S. 1780) wurden in § 1 Satz 1 Nummer 4 ESanMV die Wörter „und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a” eingefügt; der sommerliche Wärmeschutz wird mithin in der neuen Anlage 4a eigens aufgeführt. Die geänderte Verordnung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Damit können ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2021 Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden.
Wurden solche Maßnahmen im VZ 2020 durchgeführt, sind sie nur dann begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern und Außentüren erfolgt sind (s. § 1 Satz 1 Nummer 4 ESanMV in der Fassung vom 2. Januar 2020, BGBl 2020 I S. 3). Eine vorgezogene Anwendung der Anlage 4a bereits für den VZ 2020 kommt nicht in Betracht.
2) Förderung bei Anbauten bzw. Flächenerweiterung
Wird im Zusammenhang mit der energetischen Sanierung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäudes auch die Wohnfläche desselben erweitert (z. B. durch den Einbau einer Gaube, eine Dachgeschossaufstockung oder einen Anbau), unterfallen auch die am neuen Gebäudeteil verwirklichten energetischen Maßnahmen der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG.
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen für die energetische Maßnahme bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind (vgl. Rz. 57 des BMF Schreibens vom 14. Januar 2021, BStBl 2021 I S. 103).
Die Steuerermäßigung nach § 35c EStG ist gänzlich ausgeschlossen, wenn für dieselbe energetische Maßnahme eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden (§ 35c Absatz 3 Satz 2 EStG, vgl. auch Rz. 58 des BMF Schreibens vom 14. Januar 2021, a.a.O.).
3) Energieberatungskosten
a) Verteilung der Kosten für den Energieberater (Rz. 50 des BMF-Schreibens vom 14. Januar 2021, a.a.O.)
Rz. 50 des BMF Schreibens vom 14. Januar 2021 (a.a.O.) lautet:
„50 Die Kosten für den Energieberater sind abweichend von § 35c Absatz 1 Satz 1 EStG in Höhe von 50 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten für den Energieberater als auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach § 35c Absatz 1 Satz 7 EStG sind jeweils – wie die Aufwendungen für die energetische Maßnahme selbst – vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 40.000 Euro umfasst.”
Eine Aussage, ob damit die steuerliche Förderung der Kosten für den Energieberater auch den Höchstbetrag der Steuerermäßigung gem. § 35c Absatz 1 Satz 1 EStG von je 14.000 EUR im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr sowie von 12.000 EUR im übernächsten Kalenderjahr (nicht) übersteigen darf, lässt sich hieraus nicht ableiten. Hierzu gilt Folgendes:
Die Kosten für den Energieberater sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35c EStG von insgesamt 40.000 EUR und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr von je 14.000 EUR und im übernächsten Kalenderjahr von 12.000 EUR umfasst.
Beispiel:
Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2020: |
175.000 EUR |
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Kosten für den Energieberater in 2020: |
10.000 EUR |
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Lösung:
Steuerermäßigung im VZ 2020:
Kosten für den Energieberater: |
5.000 EUR |
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(50 Prozent) |
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Energetische Maßnahme: |
12.250 EUR |
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(7 Prozent) |
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Gesamt: |
17.250 EUR, |
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maximal 14.000 EUR |
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(Höchstbetrag inkl. Energieberaterkosten) |
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Steuerermäßigung im VZ 2021: |
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Energetische Maßnahme: |
12.250 EUR |
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(7 Prozent) |
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Steuerermäßigung im VZ 2022: |
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Energetische Maßnahme: |
10.500 EUR |
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(6 Prozent) |
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Steuerermäßigung insgesamt: |
36.750 EUR |
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b) Keine Doppelförderung für Kosten eines Energieberaters (Rz 51 des BMF- Schreibens vom 14. Januar 2021, a.a.O.)
Rz. 51 des BMF Schreibens vom 14. Januar 2021 (a.a.O.) lautet:
„51 Zu beachten ist, dass die steuerpflichtige Person die Kosten für den Energieberater insgesamt nur einmal zur Förderung beantragen kann. Ist bereits ein KfW-Zuschuss für die Energieberaterkosten gewährt worden, scheidet eine weitere Förderung über § 35c EStG aus.”
Dies gilt auch, wenn die Energieberaterkosten mit einem Zuschuss durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert werden und die steuerpflichtige Person eine um den Zuschuss reduzierte Rechnung von dem Energieberater erhält.
Normenkette
EStG § 35c