Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Die Einziehung eines GmbH-Anteils kann frühestens mit ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit zu einem Verlust i.S.v. § 17 EStG führen.
Normenkette
§ 17 EStG, § 34 GmbHG
Sachverhalt
A war einer der beiden Gesellschafter an einer GmbH, beteiligt mit 50 %. Er kündigte fristgemäß zum 31.12.1995. Noch bis in den Sommer 1998 (das Streitjahr) dauerten die erfolglosen Verhandlungen der Gesellschafter. Mit Beschluss vom 10.09.1998 wurde der Gesellschaftsanteil des A eingezogen und ihm im Mai 2000 bekannt gegeben. Den sich aus dem Ausfall der Stammeinlage ergebenden Verlust machte A in seiner ESt-Erklärung für 2003 geltend, allerdings vergeblich. Im Einspruchsverfahren machte A geltend, der Verlust sei im Jahr der Einziehung zu berücksichtigen. Dies sei das Jahr 1998.
Das FG lehnte den Antrag ab, insbesondere weil die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht gegeben seien (FG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2008, 11 K 2626/06 E, Haufe-Index 1995001, EFG 2008, 845). Es meinte, jedenfalls im Streitjahr (1998) sei kein Verlust entstanden.
Entscheidung
Diese Entscheidung bestätigte der BFH. Denn das FG hat zutreffend einen im Streitjahr (1998) verwirklichten Verlust des A i.S.v. § 17 EStG abgelehnt. Die Einziehung des GmbH-Anteils konnte jedenfalls nicht vor Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses im Mai 2000 einen solchen Verlust begründen.
Hinweis
1. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn bzw. der Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung im Privatvermögen hielt. Gem. § 17 Abs. 4 EStG steht die Auflösung der Kapitalgesellschaft der Veräußerung gleich. Zu einem Verlust i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG kann deshalb auch die Einziehung von GmbH-Anteilen führen.
2. Aber wann ist die Einziehung vollzogen, bereits mit dem Einziehungsbeschluss? Das verneint der BFH. Es kommt auf das Zivilrecht an. Die Mitgliedschaft in einer fortbestehenden GmbH endet für den Kündigenden, wenn sein Anteil gem. § 34 GmbHG eingezogen wird. Die Einziehung ist mit Zugang der Einziehungserklärung wirksam. Sie vernichtet den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters und lässt sämtliche mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten untergehen, wenn sie sich nicht bereits vor Wirksamwerden des Einziehungsbeschlusses gegenüber dem Geschäftsanteil verselbstständigt haben.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.07.2008, IX R 15/08