4.1 Rechtsentwicklung
Die Finanzverwaltung ging – gestützt auf entsprechende Abstimmungen in der OECD und auf EU-Ebene – bereits seit dem Ende der 90er Jahre einheitlich von der Zuordnung dieses Leistungsspektrums in den Bereich der sonstigen Leistungen aus. Dies geschah mehr oder weniger schon deshalb, weil eine körperliche Kontrolle virtueller oder elektronischer "Güter", wie bei Lieferungen, nicht möglich ist. Der Ort dieser Dienstleistungen bestimmte sich nach der Verwaltungsauffassung gem. § 3 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 5 UStG. Mit der Umsetzung der sog. E-Commerce-Richtlinie existierte seit dem 1.7.2003 eine einheitliche Rechtsgrundlage, deren Systematik auch mit der Neuregelung des Leistungsorts seit dem 1.1.2010 übernommen wurde.
Seit dem 1.1.2015 werden auch die auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen von in der EU ansässigen Anbietern an Nichtsteuerpflichtige generell im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers besteuert. Hierzu wird es den Dienstleistungserbringern ermöglicht, die zutreffende Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Mitgliedstaates bei einer einzigen Anlaufstelle ihres Sitzstaates über ein elektronisches Portal anzumelden und abzuführen (sog. Mini One Stop Shop (MOSS) bis 30.6.2021, das nahtlos in das OSS-Verfahren übertragen wurde).
Allerdings gilt seit dem 1.1.2019 für die in der EU ansässigen Anbieter elektronischer Dienstleistungen ein Schwellenwert von 10.000 EUR, wenn der Gesamtbetrag aller Entgelte aus derartigen Umsätzen (online erbrachte Dienstleistungen und (ab 1.7.2021) Fernverkäufe an Nichtsteuerpflichtige in der EU) im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wurde bzw. wird. In diesen Fällen kann der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer seines Ansässigkeitsstaates berechnen (Bagatellregelung). Dem Unternehmer steht es aber frei, auf die Bagatellregelung gegenüber seinem Finanzamt zu verzichten.
4.2 Anwendungsbereich
Den Begriff der auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen und damit den Anwendungsbereich der im Folgenden erläuterten Leistungsortbestimmungen hat die Verwaltung, gestützt auf Art. 7 MwStSystRL-DVO, näher ausgelegt. Es handelt sich um Leistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht werden. Die Leistungen seien im hohen Maße auf Informationstechnologie bei ihrer Realisierung angewiesen. Während das UStG den Anwendungsbereich nicht näher beschreibt, enthalten die Verwaltungsanweisungen eine exemplarische, aber nicht abschließende Aufzählung. Bedeutsam sind u. a.
- die Bereitstellung von Websites und das Webhosting;
- die Online-Fernwartung von Programmen, die Fernverwaltung von Systemen, das Online-Data-Warehousing (Datenspeicherung und Abruf auf elektronischem Weg), die Online-Bereitstellung von Speicherplatz;
- die Gewährung des Zugangs zu und das Herunterladen von digitalen Produkten wie z. B. Software, deren Änderungen oder Updates, von Filmen (Videodateien) und Musik (Audiodateien), von Desktop-Gestaltungen, Fotos, Bildern und Bildschirmschonern;
- die Bereitstellung von Texten oder Informationen in Form von E-Books, elektronischen Publikationen (Online-Zeitungen und -Zeitschriften, Online-Verkehrsinformationen, Wetterberichte u. Ä. sowie spezifische vom Leistungsempfänger beeinflussbare Online-Informationen, wie Steuer- und Finanznachrichten, Börsendaten u. Ä.) sowie die Bannerwerbung;
- Online-Versteigerungen über automatisierte Datenbanken, die kein oder nur wenig menschliches Eingreifen erfordern (Online-Marktplätze bzw. -Einkaufsportale);
- die automatisierte Bereitstellung von Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien;
- Online-Sendungen und -Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung, einschließlich Web-Rundfunk mit Programmen, die ausschließlich über das Internet oder andere elektronische Netze ausgestrahlt werden;
- Fernsehen auf Abruf oder Video on Demand, Bereitstellung von Audio- oder audiovisuellen Inhalten über Kommunikationsnetze durch einen anderen als den Mediendienstean...