Werden die Leistungen an Nichtunternehmer erbracht (B2C, Business to Consumer), unterliegen diese gem. § 3 a Abs. 5 UStG generell am Sitzort des nichtsteuerpflichtigen Abnehmers der Besteuerung (Ausnahme: Bagatellregelung für in der EU ansässige Privatpersonen ab 1.1.2019).

Leistungsverkauf:

 
Im Inland ansässiger Unternehmer verkauft an Nichtunternehmer im
Inland übrigen Gemeinschaftsgebiet Drittlandsgebiet
Umsatz ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Umsatz ist im Ansässigkeitsstaat des Kunden steuerbar und steuerpflichtig (Ausnahme: Bagatellregelung bis zu einem Schwellenwert von 10.000 EUR). Leistung ist in dem Land steuerbar, in dem der Nichtunternehmer ansässig ist.
Umsatzsteuer ist mit dem Normalsatz in Rechnung zu stellen und wird vom leistenden Unternehmer geschuldet. Umsatzsteuer ist mit dem Normalsatz des Sitzstaates des Kunden in Rechnung zu stellen und wird vom ­leistenden Unternehmer ­geschuldet (Ausnahme: bei Anwendung der Bagatellregelung mit deutscher Umsatzsteuer). In der Rechnung ist keine ausländische Umsatzsteuer auszuweisen, solange keine umsatzsteuerliche Registrierung in dem betreffenden Land erfolgt ist.

Für die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen, dass die Umsätze an im Ausland ansässige Unternehmer und Nichtunternehmer als im Inland nicht steuerbar zu behandeln sind, existieren zwar keine Sollvorschriften für die buch- und belegmäßigen Nachweise. Gleichwohl müssen sich die Tatbestandsvoraussetzungen aus den Unterlagen (Bestellungen, Verträge, Auftragsbestätigungen) des Unternehmers ergeben. Daher ist zu empfehlen, bereits bei der Vorbereitung der (Online-)Angebote zur Auftragsvergabe Pflichtangaben zur Unternehmereigenschaft (bei Kunden im übrigen Gemeinschaftsgebiet sollte die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgefragt werden) und zur Ansässigkeit des Leistungsempfängers (Rechnungsadresse, Bankverbindung bzw. IP-Adresse) vorzusehen.

 
Praxis-Beispiel

Leistungsverkauf (B2C) an Privatperson in der Schweiz

Ein im Inland ansässiges Unternehmen bietet zum entgeltlichen Download Musikdateien im Internet vorwiegend für nichtunternehmerisch tätige Personen an. In der Bestellung wurde eine Wohnanschrift in der Schweiz angegeben.

Die entsprechende Leistung ist unter § 3 a Abs. 5 UStG einzuordnen. Der Leistungsort verlagert sich in das Land des Leistungsempfängers (hier: die Schweiz), wenn der leistende Unternehmer nachweisen kann, dass der Wohnsitz seines Kunden im Drittlandsgebiet liegt. Dementsprechend wird es unumgänglich sein, bereits bei der Aufmachung der Online-Bestellformulare eine Pflichtangabe zur Wohnanschrift des Kunden vorzusehen. Inwieweit hier manipuliert werden kann, ist wohl weder vom Anbieter noch vom zuständigen Finanzamt korrekt nachvollziehbar. Bei berechtigten Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Angaben über die Ansässigkeit könnte sicherlich noch die IP-Adresse oder der Beleg über den Zahlungseingang hinzugezogen werden. Letzterer allein wäre jedoch kein brauchbares Indiz für die Ansässigkeit im Drittlandsgebiet.

 
Praxis-Beispiel

Leistungsverkauf (B2C) an Privatpersonen in Spanien, Luxemburg und Schweden

Den entgeltlichen Download von Musikdateien, den der im obigen Beispiel genannte inländische Unternehmer bereitstellt, wird auch von Privatpersonen in Spanien, Luxemburg und Schweden genutzt. Die Leistung unterliegt der Besteuerung in den Ansässigkeitsstaaten der Kunden, demnach in Spanien, Luxemburg bzw. Schweden. Dementsprechend muss der Online-Anbieter bereits bei der Angebotserstellung auf die unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Folgen hinsichtlich der Preise hinweisen oder diese bei der Gewährung eines Festpreises hinnehmen. Kostet der Download einheitlich 1,10 EUR, hat er beim Download eines spanischen Privatkunden hieraus die spanische Umsatzsteuer mit 21 % (= 1,10 × 21/121) = 0,19 EUR, beim Download eines luxemburgischen Privatkunden mit 17 % (= 1,10 × 17/117) = 0,16 EUR und beim Download einer schwedischen Privatperson mit 25 % (= 1,10 × 25/125) = 0,22 EUR herauszurechnen und abzuführen. Grundsätzlich müsste sich der Online-Anbieter hierzu in Spanien, Luxemburg und Schweden umsatzsteuerlich registrieren lassen. Oder er wählt die Möglichkeit zur Teilnahme am One-Stop-Shop (OSS), der einzigen Anlaufstelle, dem BZStOnline-Portal, um dort seine umsatzsteuerlichen Pflichten für Online-Anbieter für alle EU-Mitgliedstaaten zu erfüllen.

Leistungseinkauf durch Nichtunternehmer:

 
Im Inland ansässiger Nichtunternehmer kauft von Unternehmer aus dem
Inland übrigen Gemeinschaftsgebiet Drittlandsgebiet
Deutsche Umsatzsteuer (Normalsatz) ist mit der Eingangsrechnung zu bezahlen. Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer. Deutsche Umsatzsteuer (Normalsatz) ist mit der Eingangsrechnung zu bezahlen. Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer. Leistung unterliegt im Inland der Besteuerung, Steuerschuldner ist der Drittstaatsanbieter.[1]

Die o. g. Übersicht zeigt die Problematik der umsatzsteuerlichen Erfassung der elektronisch erbrachten Dienstleistungen besonders im B2C-B...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge