Die Kapitel 2 bis 4[2] [Bis 31.12.2021: Kapitel 2 und 3] gelten im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs mit Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten für schriftlich abzufassende, zu unterschreibende oder zu unterzeichnende Dokumente, die gemäß § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung elektronisch eingereicht werden, mit der Maßgabe, dass der Datensatz nach § 2 Absatz 3 mindestens folgende Angaben enthält:
1. |
die Bezeichnung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts; |
2. |
sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens oder die Vorgangsnummer; |
4. |
die Angabe der den beschuldigten Personen zur Last gelegten Straftat oder des Verfahrensgegenstandes; |
5. |
sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle. |
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