Präambel
Aufgrund der Neufassung des § 37 Absatz 5 SGB XI im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes haben die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI am 29.05.2018 Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI beschlossen.
Mit den Empfehlungen werden die Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Durchführung der nach § 37 Absatz 3 SGB XI durch den Pflegebedürftigen abzurufenden Beratungsbesuche festgelegt. Sie dienen der Umsetzung eines bundesweit einheitlichen qualitätsgesicherten Beratungsangebotes. Dabei soll der Beratungsbesuch bei Bedarf mit den weiteren Beratungsstrukturen, beispielsweise der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI oder die Pflegestützpunkte, kooperieren.
1. Grundsätze
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen, haben gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI
- bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
- bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.
Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen.
Ein Anspruch auf Beratung besteht ebenfalls für Pflegebedürftige der Pflegerade 2 bis 5, die nach § 45a Absatz 4 SGB XI regelmäßig bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrages für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Unterstützung im Alltag umwidmen (Umwidmungsbetrag). Sofern ein ambulanter Pflegedienst Sachleistungen bei dem bzw. der Pflegebedürftigen erbringt, besteht für diesen Personenkreis keine Verpflichtung zum Abruf des Beratungsbesuchs.
Bezieher von Leistungen nach § 43a SGB XI sind wie Kombinationsleistungsbezieher zu behandeln. Damit gilt für sie – ebenso wie für die anderen Pflegebedürftigen, die auch Sachleistungen nach § 36 SGB XI von einem ambulanten Pflegedienst beziehen – dass ein Recht zum Abruf der halbjährlichen Beratungsbesuche besteht, nicht aber die Pflicht hierzu.
Geltungsbereich
Die Empfehlungen gelten für
- die zugelassenen Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI,
- die durch die zuständige Pflegekasse bzw. das zuständige Versicherungsunternehmen beauftragten, jedoch von diesen nicht angestellten Pflegefachkräften,
- die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannten Beratungsstellen,
- die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater i. S. d. § 7a SGB XI und
- für Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften
bei der Durchführung von Beratungsbesuchen nach § 37 Absatz 3 SGB XI.
2. Zielsetzung des Beratungseinsatzes
Die pflegerische Beratung nach § 37 Absatz 3 SGB XI dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Die Zielsetzung der zugehenden verpflichtenden Beratungsbesuche besteht darin, die Pflegesituation regelmäßig zu beobachten, potentielle Problembereiche zu erfragen, auf bestehende Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen und den Adressaten der Beratung eine Hilfestellung für den Bedarfsfall zu signalisieren, Kenntnisse über weitergehende Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten für Pflegebedürftige und Pflegende zu vermitteln sowie Informationen über die Gestaltung des Pflegemixes im Rahmen des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4 SGB XI zu geben. Der Beratungsbesuch soll eine Hilfestellung und praktische Unterstützung bei der häuslichen Pflege bieten und erste Lösungsschritte aufzeigen. Es werden Kurzinterventionen durchgeführt und über weiterführende Beratungsangebote, wie z. B. die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und Pflegekurse/Schulungen nach § 45 SGB XI, informiert.
Darüber hinaus kann der Beratungsbesuch der Verzahnung der an der Pflege beteiligten Akteure und der Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote der Pflegekassen und der Pflegestützpunkte nach § 7c SGB XI mit den Versicherten und den Pflegepersonen dienen.
Der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI unterscheidet sich sowohl inhaltlich als auch in seiner Zielsetzung von der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und den Pflegekursen bzw. Schulungen in der häuslichen Umgebung gemäß § 45 SGB XI. Die Unterschiede sind in Anlage 1 dargestellt.
3. Strukturqualität
[Vorspann]
Die Pflegekasse bzw. das zuständige Versicherungsunternehmen klärt den Pflegebedürftigen bzw. die Pflegebedürftige über den Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI auf. Dies kann im Rahmen des Leistungsbescheides, in einem Informationsschreiben oder durch eine Broschüre erfolgen.
Seitens der Organisationen, die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI anbieten, ist sicherzustellen, dass die Beratungsbesuche auf Grundlage dieser Empfehlungen durchgeführt werden und darüber hinaus bei Bedarf ein interner fachlicher Austausch zu den Beratungsbesuchen stattfinden kann.
3.1 Orte der Durchführung
Die Beratungsbesuche sind nach § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen bzw. der Pflegebedürftigen durchzuführen. Dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt sein, in dem die bzw. der Pflegebedürftige aufgenommen wurde.
3.2 Einsatz geeigneter Kräfte
[Vorspann]
Die...