(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr

 

1.

zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,

 

2.

zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,

 

3.

zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den stromkostenintensiven Unternehmen zum 31. August eines Kalenderjahres,[1] [Bis 15.05.2024: und]

 

4.

zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages und[2] [Bis 15.05.2024: .]

 

5.

[3]zwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.

 

(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 [4]ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.
[3] Nr. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 16.05.2024.

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