(1) 1Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:
1. |
die Angabe, ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern, |
2. |
die Angabe, ob es sich bei dem Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, |
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.
(2) 1Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringerung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:
1. |
die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen, |
2. |
die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, |
3. |
den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, und |
4. |
die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen nach den Nummern 1 bis 3. |
2Ist der Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme erfolgt, ein Unternehmen, für das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Mai des Kalenderjahres.
(3) Netznutzer, die für eine Netzentnahme zur Herstellung von Grünem Wasserstoff eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen im Rahmen der Mitteilung nach Absatz 2 durch Vorlage eines Prüfungsvermerks eines Prüfers nachweisen:
2. |
die in dem betreffenden Kalenderjahr in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchte Netzentnahmemenge und |
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