Der Anspruch auf die EPP lt. EStG entsteht am 1.9.2022. Mit dieser Regelung soll eine Auszahlung bereits vor Ablauf des VZ 2022, aber nicht vor dem 1.9.2022 ermöglicht werden.

 
Hinweis

Anspruchsvoraussetzung im Jahr 2022

Es bleibt dabei, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht zwingend am Stichtag 1.9.2022 zu erfüllen sind. Eine Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen irgendwann im Laufe des VZ 2022 reicht aus. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung durch den Arbeitgeber am 1.9.2022 nicht vorliegen[2], wird die EPP lt. EStG über die Veranlagung gewährt.

[1] § 114 EStG.

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