Michele Schwirkslies, Jean Bramburger-Schwirkslies
Zusammenfassung
Bei Arbeitnehmern ist die Auszahlung der Energiepreispauschale unter bestimmten Bedingungen durch den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung durchzuführen. Die Auszahlung der Energiepreispauschale hat der Arbeitgeber mit dem Lohnzahlungszeitraum September 2022 vorzunehmen. Arbeitgeber mit quartalsweiser Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen können aber auch abweichend den Oktober 2022 als Auszahlungsmonat wählen. Wie die Energiepreispauschale richtig gebucht wird, erfahren Sie hier.
1 Praxis-Beispiel: Energiepreispauschale buchen
Einzelunternehmen Pots beschäftigt 5 Arbeitnehmer und ist zur monatlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet. Mit der Lohnabrechnung für den Monat August prüft er die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung der Energiepreispauschale an seine Mitarbeiter (zu den Anspruchsvoraussetzungen s. weiter unten).
4 Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt und erfüllen die Auszahlungsvoraussetzungen. Pots meldet daher mit seiner Lohnsteuer-Anmeldung August 2022, welche er bis zum 10.9.2022 abzugeben hat, die Energiepreispauschale für 4 Mitarbeiter bei seinem Betriebsfinanzamt an. Er erhält die Energiepreispauschale (1.200 EUR) so durch Kürzung der Lohnsteuer-Zahllast August 2022 (direkter Einbehalt) vom Finanzamt. Die Auszahlung der Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer erfolgt sodann mit der Lohnabrechnung September 2022.
Lohnsteuer-Anmeldung im August 2022:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1755/3790 |
Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto |
1.200 |
4100/6000 |
Energiepreispauschale |
1.200 |
1741/3730 |
Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer |
1.200 |
1755/3790 |
Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto |
1.200 |
Im Monat der Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4100/6000 |
Energiepreispauschale |
1.200 |
1755/3790 |
Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto |
1.200 |
1755/3790 |
Lohn- und Gehaltsverrechnungskonto |
1.200 |
1740/3720 |
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt |
1.200 |
Der fünfte Arbeitnehmer, Lies, verlässt das Unternehmen bereits zum 27.8.2022 und beginnt zum 28.8.2022 eine neue Beschäftigung in der Schweiz. Pots hat keine Energiepreispauschale für ihn auszuzahlen. Lies kann die Energiepreispauschale daher nur im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beanspruchen.
Praxis-Tipp: Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensbesteuerung
Die Energiepreispauschale unterliegt der Einkommensbesteuerung und ist daher mit dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen in der Lohnabrechnung bzw. der Einkommensteuererklärung zu besteuern.
Hintergrund: Energiepreispauschale zur Entlastung
Zur Entlastung vor allem der Arbeitnehmer und selbstständig Tätigen, welche durch ihre Tätigkeit typischerweise mit höheren Fahrtkosten aufgrund der Energiepreisentwicklung belastet sind, hat die Bundesregierung die Gewährung einer Energiepreispauschale für unbeschränkt Steuerpflichtige beschlossen.
Anspruchsvoraussetzungen Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale erhalten demnach alle Einwohner, die im Jahr 2022 teilweise oder ganzjährig
- in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind (d. h. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben) und
- Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft oder als Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis beziehen.
Sind beide Voraussetzungen hierbei kumulativ erfüllt, besteht regelmäßig ein Anspruch auf die Energiepreispauschale i. H. v. einmalig 300 EUR.
Für alle hauptberuflich selbstständig oder gewerblich Tätigen sowie hauptberuflichen Betreiber von Land- und Forstwirtschaft wird die Energiepreispauschale durch eine Absenkung ihrer Steuervorauszahlungen gewährt.
Praxis-Tipp: Anpassungsbescheid für die Einkommensteuervorauszahlungen
Ist Ihnen bislang noch kein Anpassungsbescheid für die Einkommensteuervorauszahlungen für 2022 zugegangen, empfiehlt es sich Kontakt mit ihrem Finanzamt aufzunehmen, um noch im laufenden Jahr den Liquiditätsvorteil zu erhalten.
Arbeitgeber müssen aktiv werden
Bei hauptberuflich tätigen Arbeitnehmern muss hingegen ggf. der Arbeitgeber aktiv werden. Dies gilt immer dann, wenn der Arbeitgeber selbst verpflichtet ist, eine Lohnsteuer-Anmeldung – entweder monatlich oder quartalsweise – abzugeben. Beschäftigt ein Arbeitgeber z. B. nur geringfügig Beschäftigte mit Pauschalbesteuerung und ist damit von der Verpflichtung der Abgabe der Lohnsteueranmeldungen befreit, muss er keine Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer auszahlen. Auch Arbeitgeber, die zur jährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet sind, müssen nicht zwingend die Energiepreispauschale an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Sie haben vielmehr ein Wahlrecht.
Praxis-Tipp: Bei Befreiung des Arbeitgebers Antrag über Einkommensteuererklärung
Bei Befreiung des Arbeitgebers von der Auszahlungsverpflichtung aufgrund jährlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung erhalten Arbeit...