(1) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen für den Erlass und die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass
1. |
im Fall der elektronischen Übermittlung an einen vom Empfänger eröffneten Zugang ein Verwaltungsakt mit der Versendung als bekannt gegeben gilt; |
3. |
ein Anspruch auf schriftliche oder elektronische Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes nicht besteht. |
(2) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen für die Zustellung eines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
1. |
§ 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes für sämtliche Zustellungen mit der Maßgabe gilt, dass der Verwaltungsakt an jeden Empfänger außer an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugestellt werden kann; |
2. |
im Fall der elektronischen Zustellung nach § 5 Absatz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes der Verwaltungsakt mit dem auf die Absendung folgenden Tag als zugestellt gilt. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen