Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

 

1.

bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2,

 

a)

sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde,

 

b)

sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen,

 

2.

bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,

 

a)

soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[1] [Bis 12.10.2022: Wirtschaft und Energie] oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden,

 

b)

soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.10.2022. Anzuwenden ab 13.10.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge