(1) 1Der Marktgebietsverantwortliche errichtet und betreibt zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen, der aufgrund von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2a Absatz 1 erlassenen Regelungen eine digitale Plattform für Erdgas und kann in diesem Zusammenhang erforderliche Handlungen vornehmen. 2Er wirkt vor Errichtung und bei Betrieb der Plattform an der Erhebung und Auswertung von Auskünften nach § 10 Absatz 1 mit.
(2) In Bezug auf eine digitale Plattform für Erdgas nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung die folgenden Pflichten vorgesehen werden:
1. |
Registrierungs-, Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten, |
2. |
die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten einschließlich der Pflicht zur Erreichbarkeit in Notfällen sowie |
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