(1) Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
(1) 1Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 und Anträge auf Befreiung nach § 6 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung), sobald bei der Zollverwaltung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. 2Der Beginn des Verfahrens nach Satz 1 wird durch Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(2) 1Eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung ist nur auf Antrag zulässig und möglich. 2Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen. 3Soweit die Befreiung erteilt wurde, sind die Anzeigen oder die Erklärungen nach § 3 Absatz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform abzugeben.
(2) 1Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 1 Satz 2 ist eine Nutzung der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke nach § 3 Absatz 3 oder § 6 Absatz 2 noch für einen Zeitraum von einem Jahr für Begünstigte möglich. 2Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur auf Antrag zulässig und möglich. 3Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. 2Zur Teilnahme am Verfahren der elektronischen Datenübermittlung bedarf es der vorherigen Registrierung. 3Die Begünstigten sind verpflichtet, die in der Verfahrensanweisung festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen einzuhalten. 4Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 wird durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de bekannt gegeben.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. 2Die Verfahrensanweisung wird gemeinsam mit der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 veröffentlicht sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de bereitgestellt.
(4) 1Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.