1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zu erlassen zu
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den Rechten und Pflichten eines Betreibers von ortsfesten oder ortsungebundenen LNG-Anlagen, |
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der Ermittlung der Kosten des Anlagenbetriebs und |
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der Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach § 21a. |
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 3Die Sätze 1 und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
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