Der Arbeitnehmer wohnt 30 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt diese Strecke an 210 Tagen und kann in seiner Steuererklärung eine Entfernungspauschale von
210 Tage × 20 km × 0,30 EUR = 1.260 EUR sowie
210 Tage × 10 km × 0,38 EUR = 798 EUR,
insgesamt also 2.058 EUR (= 1.260 EUR + 798 EUR) geltend machen.
Den Betrag, den der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann, darf der Arbeitgeber ihm erstatten, wenn er den Betrag pauschal mit 15 % versteuert. Der pauschal versteuerte Betrag, den der Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Arbeitslohn auszahlt, ist sozialversicherungsfrei. Dabei rechnet er wie folgt:
Monatsbetrag | Jahresbetrag | |
---|---|---|
Entfernungspauschale | 171,50 EUR | 2.058,00 EUR |
pauschale Lohnsteuer 15 % | 25,73 EUR | 308,70 EUR |
ggf. Kirchensteuer: z. B. 25,73 EUR bzw. 308,70 EUR × 7 % |
1,80 EUR | 21,60 EUR |
Steuerbelastung insgesamt | 27,53 EUR | 330,30 EUR |
Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, sodass die pauschale Besteuerung beiden, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, Vorteile bringt.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4175/6090 | Fahrtkostenerstattung Wohnung/Arbeitsstätte | 171,50 | |||
4149/6069 | Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge (z. B. Fahrtkostenzuschüsse) | 27,53 | 1200/1800 | Bank | 199,03 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen