Bei Anwendung der pauschalen 0,03 %-Methode (bzw. bei der 0,002 %-Methode) ist zur Ermittlung des geldwerten Vorteils grundsätzlich die gesamte Entfernung zu berücksichtigen, auch wenn der Arbeitnehmer nur ein Teil der Strecke mit dem Firmenwagen zurückgelegt hat.

Aber: Es ist nur die tatsächlich mit dem Pkw zurückgelegte Teilstrecke zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass er den Firmenwagen nicht für die Gesamtstrecke genutzt hat.[1] Der Arbeitgeber braucht dann nur einen geldwerten Vorteil für die Entfernungskilometer anzusetzen, die der Arbeitnehmer tatsächlich zurückgelegt hat.

Bei einer kombinierten Nutzung von Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln ist die kürzeste Straßenverbindung entscheidend. Diese Strecke ist dann auf Pkw und öffentliche Verkehrsmittel aufzuteilen.

[1] BMF, Schreiben v. 1.4.2011, VI C 5 – S 2334/08/10010; 2011/0250056.

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