Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Bei einer Fahrgemeinschaft kann jeder (Fahrer und Beifahrer) die Entfernungspauschale beanspruchen. Der Beifahrer kann die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen, auch wenn er keine eigenen Aufwendungen hat. Auch bei Ehegattenfahrgemeinschaften ist die Geltendmachung bei jedem Partner möglich. Derjenige, der nicht selbst fährt, muss die Obergrenze von 4.500 EUR pro Jahr beachten. Die Entfernungspauschale ist in diesem Fall auf maximal 4.500 EUR begrenzt. Das gilt auch für wechselseitige Fahrgemeinschaften. Es sind deshalb zunächst für jeden Teilnehmer die Tage zu ermitteln, an denen er Mitfahrer war und seinen Pkw nicht eingesetzt hat.
Begrenzung für Mitfahrer
Ein Arbeitnehmer bildet zusammen mit seinem Ehegatten eine Fahrgemeinschaft. Er nutzt einen eigenen Privat-Pkw für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 78 km, die er an 218 Tagen zurückgelegt hat.
Er kann 218 Tage × ((20 km × 0,30 EUR) + (58 x 0,38 EUR))= |
6.112,72 EUR |
geltend machen. Die Obergrenze von 4.500 EUR gilt nicht.
Der Ehegatte kann 218 Tage × ((20 km x 0,30 EUR) + (58 km × 0,38 EUR)) =
6.112,72 EUR geltend machen, höchstens |
4.500,00 EUR |
insgesamt abziehbar sind |
10.612,72 EUR |
Bei einer Fahrgemeinschaft kommt es darauf an, wer das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Wechseln sich die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft ab, ist nur der Teil begrenzt, der nicht mit dem eigenen bzw. mit dem zur eigenen Nutzung überlassenen Pkw zurückgelegt worden ist.
Fahrgemeinschaft mit Ehegatten
Ein Arbeitnehmer bildet zusammen mit einem anderen Arbeitnehmer eine Fahrgemeinschaft. Jeder setzt im Wechsel seinen eigenen Privat-Pkw ein. Die Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 78 km, die an 218 Tagen (bei jedem Einzelnen also an 109 Tagen) zurückgelegt wurden.
Entfernungspauschale des Arbeitnehmers:
Fahrten mit eigenem Pkw:
109 Tage × ((20 km × 0,30 EUR) + (58 km × 0,38 EUR)) = |
3.056,36 EUR |
Fahrten als Mitfahrer:
109 Tage × ((20 km × 0,30 EUR) + (58 km × 0,38 EUR)) = |
3.056,36 EUR |
insgesamt |
6.112,72 EUR |
Entfernungspauschale des anderen Arbeitnehmers:
Fahrten mit eigenem Pkw:
109 Tage × ((20 km × 0,30 EUR) + (58 km × 0,38 EUR)) = |
3.056,36 EUR |
Fahrten als Mitfahrer:
109 Tage × ((20 km × 0,30 EUR) + (58 km × 0,38)) = |
3.056,36 EUR |
insgesamt |
6.112,72 EUR |
Abzug für beide Arbeitnehmer insgesamt |
12.225,44 EUR |
Bei dieser wechselseitigen Fahrgemeinschaft wird die Obergrenze von 4.500 EUR für Fahrten ohne eigenen Pkw bei keinem Arbeitnehmer überschritten.
Bei größeren Entfernungen kann eine wechselseitige Fahrgemeinschaft vorteilhaft sein, weil damit eine Begrenzung des Abzugs auf 4.500 EUR umgangen werden kann. Die Aufteilung der Fahrten muss nicht gleichmäßig erfolgen. Maßgebend ist allein das tatsächliche Fahrverhalten.
Umwege bleiben unberücksichtigt
Ein Umweg zum Abholen der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft bleibt unberücksichtigt. Jeder Fahrer/Mitfahrer berechnet seine Entfernungspauschale nach der für ihn kürzesten (ggf. verkehrsgünstigsten) Strecke zwischen Wohnung und Betrieb bzw. Arbeitsstätte.