Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Seit dem 1.1.2019 besteht für den Arbeitgeber ein Wahlrecht bei von ihm an den Arbeitnehmer erstatteten Fahrkostenzuschüssen zu den Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Diese Fahrten können
- steuerfrei als Bar- und Sachleistung gezahlt werden und mindern die Werbungskosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder
- unter Anwendung einer pauschalierten Lohnsteuer von 15 %
ermittelt werden. Bei Anwendung der pauschalierten Lohnsteuer dürfen die pauschalbesteuerten Bezüge den Betrag der für den Arbeitnehmer abziehbaren Werbungskosten nicht übersteigen.
BMF stellt klar
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 15.8.2019 umgehend zu den Anwendungsfällen Stellung genommen. Mit dem Schreiben wurde u. a. klargestellt, dass die Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 15 EStG auch dann steuerfrei sind, wenn die Nutzung des Personennahverkehrs für Privatfahrten erfolgt. Anders sieht es bei Nutzung des Personenfernverkehrs aus. Hier ist die Nutzung der Arbeitgeberleistungen für Privatfahrten nicht begünstigt.
9.1 Anwendung der Steuerfreiheit bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der überlassenen bzw. bezuschussten Fahrscheine sind Minderungen der Entfernungspauschale nach § 3 Nr. 15 Satz 3 EStG vorzunehmen. D.h. die Kürzung der Entfernungspauschale erfolgt auch, wenn die Fahrscheine nicht oder privat genutzt werden. Die Minderung erfolgt hierbei in Höhe des Wertes der Fahrscheine bzw. dem geleisteten Barzuschuss.
Vorgehen bei längerer Gültigkeit von Fahrscheinen
Werden durch den Arbeitgeber Fahrscheine mit längerer Gültigkeit (z. B. 2 oder mehr Kalenderjahre) überlassen, gelten diese als in dem Kalenderjahr zugeflossen, in dem die Arbeitgeberleistung erbracht wird. Die Ermittlung der Anrechnung auf die Entfernungspauschale erfolgt hierbei jedoch unter Aufteilung der steuerfreien Leistung auf den Zeitraum der Gültigkeit.
Was bei der Gültigkeit von Fahrscheinen über den Jahreswechsel hinweg geschieht
Der Arbeitgeber erwirbt am 1.12.01 eine Jahreskarte für den ÖPNV zum Preis von 900 EUR und stellt diese seinem Arbeitnehmer zur Verfügung.
Die Jahreskarte wird nach § 3 Nr. 15 EStG am 1.12.01 als steuerfreier Zuschuss behandelt.
Für die Anrechnung des Zuschusses auf die Entfernungspauschale hingegen erfolgt die Aufteilung der Kosten auf den Gültigkeitszeitraum vom 1.12.01 bis 30.11.02 wie folgt:
in 01: 900 EUR × 1/12 = 75 EUR Anrechnung auf die Entfernungspauschale
in 02: 900 EUR × 11/12 = 825 EUR Anrechnung auf die Entfernungspauschale
9.2 Pauschalierung der Arbeitgeberzuwendung
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für an Arbeitnehmer (auch an Arbeitnehmer-Ehegatten) überlassene Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung sowie zusätzlich zum Arbeitslohn geleistete Zuschüsse auch mit einem Pauschalsteuersatz von 15 % ermitteln, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Bei Wahl der Pauschalierung durch den Arbeitgeber, ist diese einheitlich für alle Arbeitnehmer anzuwenden.
Pauschalbesteuerung auch bei Minijobs möglich
Die pauschale Besteuerung mit 15 % kann auch bei einem Minijob anwendet werden. Da keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, hat die Erstattung der Entfernungspauschale keine Auswirkung auf die 450-EUR-Grenze.
Pauschale Lohnversteuerung bei Minijob
Ein Unternehmer zahlt seinem Minijobber ein monatliches Gehalt von 450 EUR. Bei einer Entfernung von 14 km zum Betrieb und einer Beschäftigung an 98 Tagen im Jahr darf er die Entfernungspauschale von 14 km × 98 Tagen × 0,30 EUR = 411,60 EUR auszahlen. Das sind pro Monat 34,30 EUR.
Die pauschale Lohnsteuer wird wie folgt berechnet:
Entfernungspauschale pro Monat |
34,30 EUR |
pauschale Lohnsteuer 15 % |
5,15 EUR |
Solidaritätszuschlag 5,15 EUR × 5,5 % |
0,28 EUR |
Kirchensteuer bei fehlender Religionszugehörigkeit |
0,00 EUR |
Belastung (Betriebsausgaben) insgesamt |
39,73 EUR |
Hat der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den dieser auch für private Fahrten nutzen darf, versteuert er (falls der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führt) die private Nutzung nach der 1 %-Methode.
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfasst er dann als Arbeitslohn mit 0,03 % vom Bruttolistenpreis im Jahr der Erstzulassung pro Monat oder mit 0,002 % pro Fahrt. Der Unternehmer hat aber auch hier die Möglichkeit, die Entfernungspauschale pauschal mit 15 % zu versteuern.
Versteuerung bei Firmenwagenüberlassung
Ein Unternehmer hat seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen (Bruttolistenpreis im Jahr der Erstzulassung: 22.500 EUR). Der Arbeitnehmer wohnt 15 km von der Arbeitsstätte entfernt. Der Unternehmer setzt monatlich 101,25 EUR (= 22.500 EUR × 0,03 % × 15 km) als Arbeitslohn an. Davon darf er die Entfernungspauschale abziehen und pauschal versteuern. Die Entfernungspauschale berechnet er nach der Anzahl der Tage, an de...