Zweifelsfragen bei der Einsatzwechseltätigkeit, doppelter Haushaltsführung und Sammelbeförderung
1. Allgemeines:
Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen 2001 sind verschiedene Zweifelsfragen zur Anwendung der Entfernungspauschale vorgetragen worden. In Ergänzung zum Einführungsschreiben vom 11.12.2001 (BStBl. 2001 I S. 994, LSt-Kartei § 9 EStG, Fach 4, Karte 1) bitte ich - bis zum Ergehen evt. anderslautender bundeseinheitlich abgestimmter Weisungen – bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit (R 37 Abs. 5 LStR) bzw. mit doppelter Haushaltsführung folgende Auffassung zu vertreten.
Grundsatz bei Einsatzwechseltätigkeit:
Bei einer Einsatzwechseltätigkeit sind u.a. die Fahrtkosten nach Reisekosten-Grundsätzen zu berücksichtigen, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Einsatzstelle mehr als 30 km beträgt und soweit die Tätigkeitsdauer an derselben Einsatzstelle nicht über drei Monate hinausgeht (R 38 Abs. 3, Satz 1 LStR; H 38 “Einsatzwechseltätigkeit” LStH).
Fahrten von der Wohnung zur Einsatzstelle:
Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem eigenen oder mit einem ihm allein vom Arbeitgeber überlassenen Pkw direkt von seiner Wohnung zur jeweiligen Einsatzstelle, muss unter Beachtung obiger Grundsätze geprüft werden, ob eine dienstreiseähnliche Fahrt (Reisekosten) oder ein Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) vorliegt. Danach ist ein Verzicht auf die Behandlung der Fahrten nach Reisekosten-Grundsätzen und ein Wählen der Entfernungspauschale nicht möglich.
Ergebnis:
Bei Entfernungen zwischen Wohnung und der jeweiligen Einsatzstelle von mehr als 30 km sind innerhalb der 3-Monatsfrist ohne Einzelnachweis für den VZ 2001 1,16 DM je Entfernungskilometer (0,58 DM je gefahrenen km) anzuerkennen. Bei einem dem Arbeitnehmer allein überlassenen PKW scheidet in diesem Fall ein Werbungskostenabzug mangels eigener Aufwendungen aus (kein zu versteuernder geldwerter Vorteil).
Bei Entfernungen bis 30 km sowie nach Ablauf von drei Monaten liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, für die die Entfernungspauschale anzusetzen ist.
Sammelbeförderung vom Betrieb aus:
Fährt der Arbeitnehmer zunächst zum Betrieb und wird er von dort aus durch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Fahrzeug (z. B. Firmenbus) zur jeweiligen Einsatzstelle weiterbefördert, so erhält der Arbeitnehmer nur für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Betrieb die Entfernungspauschale. Nach dem BFH-Urteil vom 2.2.1994 (BStBl. 1994 II S. 422) ist in diesen Fällen der Betrieb des Arbeitgebers als Arbeitsstätte anzusehen. Die Weiterbeförderung zur Einsatzstelle wird nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfasst, weil bei diesen Fahrten die Wohnung des Arbeitnehmers weder Ausgangs- noch Endpunkt ist.
Sammelbeförderung von einem Treffpunkt aus:
Fährt der AN zu einem ständig gleichbleibenden Treffpunkt (Abholstelle) und wird er von dort aus mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers weiterbefördert, gelten obige Ausführungen analog (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.7.80, BStBl II S. 653, H 38 "Einsatzwechseltätigkeit" LStH).
Familienheimfahrten bei Sammelbeförderung
- innerhalb der Zwei- Jahres-Frist
Für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 4 und 5 EStG die Entfernungspauschale (für VZ 2001 mit einheitlich 0,80 DM) anzusetzen. Dies gilt nach Satz 7 der obigen Vorschrift nicht, wenn die Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen i. R. einer Einkunftsart überlassenen Kraftwagen durchgeführt werden. Als ein "überlassener Kraftwagen" ist auch die Sammelbeförderung mit einem Firmenbus anzusehen.
Ergebnis:
Innerhalb der Zwei-Jahres-Frist kann ein Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten sowohl für den Fahrer als auch für den/die Mitfahrer nicht erfolgen.
- nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist
Bei Familienheimfahrten nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist handelt es sich nach Maßgabe von R 42 Abs. 1 Sätze 4 bis 8 LStR um Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, für die die Entfernungspauschale gilt.
- vom Betrieb/Treffpunkt aus
Werden entsprechende Fahrten per Sammelbeförderung (sowohl während als auch nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist) am Betrieb bzw. an einem einheitlichen Treffpunkt begonnen und beendet, so kann nur für die Wegstrecke Wohnung – Betrieb/Treffpunkt die Entfernungspauschale gewährt werden. (vgl. obige Ausführungen zu “Sammelbeförderungen vom Betrieb bzw. Treffpunkt aus”).
Bearbeitung von Rechtsbehelfen
Die Bearbeitung von Einsprüchen, die sich gegen vorstehende Rechtsauffassung richten, bitte ich bis auf Weiteres zurückzustellen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 2 Satz 3