Das Entgelt ist gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für eine Lieferung oder sonstige Leistung sowie einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Das Entgelt wurde ursprünglich aus Sicht des Leistungsempfängers bestimmt und damit als geschuldeter bzw. bezahlter Preis ohne Umsatzsteuer. Mit Wirkung ab 1.1.2019 hat der deutsche Gesetzgeber eine Änderung des Entgeltsbegriffs vorgenommen und die Legaldefinition in § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG an die Formulierung in Art. 73 MwStSystRL angepasst: "Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer." Das UStG und die MwStSystRL stellen seither gleichermaßen auf die Sicht des Leistenden ab.
Eine materiell-rechtliche Änderung war mit der Neufassung von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht verbunden, da bereits die ursprüngliche Regelung (nicht zuletzt auch durch den BFH) unionsrechtskonform ausgelegt wurde. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung.
Entgelt als Bemessungsgrundlage
Privatmann P erwirbt im Fachgeschäft ein Notebook für 1.190 EUR.
Um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage, das Entgelt, zu ermitteln, muss man aus dem Preis von 1.190 EUR die darin enthaltene Umsatzsteuer (mit dem maßgebenden Steuersatz von 19 %) herausrechnen: 1.190 EUR ./. 190 EUR (= 1.190 EUR/119 × 19) = 1.000 EUR.
Zum Entgelt gehören auch ggf. Zahlungen bzw. "unechte" Zuschüsse von dritter Seite. Die Zahlungen eines Dritten gehören ausnahmsweise nur dann nicht zum Entgelt, wenn sie zur allgemeinen Förderung des leistenden Unternehmers und nicht überwiegend im Interesse des Leistungsempfängers für eine bestimmte Leistung bewirkt werden. In diesem Fall wird die Zahlung des Dritten als "echter" Zuschuss bezeichnet.
Das Entgelt besteht i. d. R. in Geld, kann aber auch ganz oder teilweise aus einer Lieferung (Tausch i. S. d. § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG ggf. mit Baraufgabe) oder einer sonstigen Leistung (tauschähnlicher Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG ggf. mit Baraufgabe) bestehen. Dann gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört auch hier nicht zum Entgelt.
Die Vereinbarung des Entgelts kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die für eine umsatzsteuerliche Leistung vom Kunden zu erbringende Gegenleistung kann die unterschiedlichsten Komponenten (neben der Barzahlung z. B. auch die Übernahme von Verbindlichkeiten oder die Erbringung von Sach- und Dienstleistungen) beinhalten und sich evtl. auch aus Gesetzen oder behördlichen Anordnungen ergeben (z. B. durch Honorar- oder Vergütungsordnungen).
Das Entgelt ist bei der Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) und bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) nicht unterschiedlich, da bei der Sollversteuerung nachträgliche Minderungen des Entgelts (Preis- und Zahlungsreduzierungen jedweder Art) ebenfalls berücksichtigt werden. Es gibt lediglich Unterschiede im Besteuerungszeitpunkt gem. § 13 Abs. 1 UStG.
Wie das Entgelt für die Leistung von den am Leistungsaustausch beteiligten Personen (z. B. im zivilrechtlichen Vertrag oder in der Rechnung) bezeichnet wird, ist unerheblich. Gebräuchlich sind z. B. die Begriffe "Kaufpreis", "Vergütung" und "Honorar". Unzutreffende Bezeichnungen (z. B. "Schadensersatz" oder "Zuschuss" bei einem vorliegenden Leistungsaustausch) haben keinen Einfluss auf die korrekte umsatzsteuerliche Beurteilung eines Umsatzes und dessen Besteuerung.
Entgelt muss nicht dem objektiven Wert entsprechen
Das Entgelt ist grundsätzlich auch dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht. Eine Ausnahme hierzu besteht lediglich bei Umsätzen, welche ein Unternehmer an Gesellschafter, Arbeitnehmer und dem Unternehmer nahestehende Personen gegen ein Entgelt erbringt. Hier kommt ggf. die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 UStG zum Ansatz.