Die Frage, ob ein Entgelt vorliegt oder nicht, ist in den folgenden Fällen besonders problematisch:

Schadensersatz[1]: Ein "echter", nicht steuerbarer Schadensersatz liegt nur vor, wenn kein Leistungsaustausch zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten erkennbar ist (z. B. Konventionalstrafe, Verzugszinsen).

Zuschuss[2]: Ein "echter", nicht steuerbarer Zuschuss ist nur gegeben, wenn er bezahlt wird, ohne dass der Zuschussgeber oder ein Dritter vom Zuschussempfänger im Gegenzug eine Leistung erhalten haben (z. B. Strukturförderung der öffentlichen Hand).

Dagegen gehört ein "Zuschuss" zum Entgelt für diese Umsätze, wenn

  • der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt,
  • der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird, und
  • mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.

Zu Zweifelsfragen führen häufig auch die sog. durchlaufenden Posten[3], die der Unternehmer (als Mittelsmann) im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Diese gehören nicht zum Entgelt.[4] Für die Annahme eines durchlaufenden Postens muss demnach eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Leistenden (= Zahlungsempfänger) und dem Zahlungspflichtigen (= Leistungsempfänger) und nicht mit dem zahlenden Mittelsmann vorliegen.

 
Praxis-Beispiel

Gerichtskosten als durchlaufender Posten

Rechtsanwalt R vertritt seinen Mandanten M in einem gerichtlichen Verfahren. Das Gericht setzt die Gerichtskosten gegen M fest, welche R für M verauslagt. In seiner Honorar-Rechnung an M muss R lediglich sein Honorar und eventuelle Nebenkosten (z. B. Fahrtkosten zum Gericht) der Umsatzsteuer unterwerfen. Die verauslagten Gerichtskosten, welche R in seine Rechnung mit aufnimmt, sind dagegen nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen.

[1]

S. Schadensersatz.

[2]

S. Zuschuss.

[3]

S. Durchlaufender Posten.

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