Der Arbeitgeber ist aufgrund von § 108 GewO verpflichtet, eine schriftliche Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts (Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse) enthalten.

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