Zusammenfassung
Arbeits- und sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei Entgeltersatzleistungen um Sozialleistungen, die von staatlichen oder sozialen Sicherungssystemen (z. B. Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit) erbracht werden. Sie bezwecken einen Ausgleich für den Umstand, dass der Arbeitslohn aus unterschiedlichen Gründen ganz oder teilweise nicht geleistet wird oder wurde. Lohnausfall kann auf unterschiedlichen Gründen beruhen, bspw. Krankheit, Insolvenz des Arbeitgebers, Kurzarbeit, Mutterschaft und Elternzeit. Lohnersatzleistungen sind Ausprägungen des Sozialstaatsprinzips. Sie gewährleisten eine finanzielle Absicherung von Arbeitnehmern und tragen zur sozialen und wirtschaftlichen Stabilität bei.
Arbeitsrecht: Relevante Normen im Zusammenhang mit Entgeltersatzleistungen sind § 38 SGB III, §§ 44 ff. SGB V, § 115 SGB X.
Sozialversicherung: Soweit es im Einzelfall für die Erbringung von Sozialleistungen erforderlich ist, haben die Arbeitgeber nach § 23c Abs. 2 Satz 1 SGB IV und § 98 Abs. 1 SGB X dem Leistungsträger Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung und das Arbeitsentgelt zu erteilen.
Lohnsteuer: Die steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen ergibt sich aus § 3 EStG sowie § 32b EStG. § 32b Abs. 1 EStG enthält eine abschließende Aufzählung der steuerlich relevanten Lohn-/Entgeltersatzleistungen.
Arbeitsrecht
1 Arbeitslosengeld I
Das Arbeitslosengeld I (ALG I) stellt nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 SGB III eine Versicherungsleistung der Arbeitsförderung dar. Leistungsberechtigt sind Versicherte im Sinne von § 25 SGB III sowie Personen, die aus sonstigen Gründen nach § 26 SGB III versicherungspflichtig sind.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bei Arbeitslosigkeit sowie im Fall einer beruflichen Weiterbildung.
1.1 Anspruchsgrundlage
Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Arbeitslosengeld bildet § 137 SGB III. Danach hat ein Versicherter (i. S. v. § 25 f. SGB III) Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Arbeitslosigkeit besteht, eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit erfolgt ist und die Anwartschaftszeit erfüllt wurde.
1.1.1 Arbeitslosigkeit
Arbeitslos i. S. v. § 137 SGB III sind Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen ("Beschäftigungslosigkeit"), sich aktiv darum bemühen, wieder eine Beschäftigung zu finden ("Eigenbemühungen") und Vermittlungsangeboten der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen ("Verfügbarkeit"). Eine ehrenamtliche Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, sofern sie die berufliche Wiedereingliederung nicht behindert.
Beschäftigungslosigkeit
Beschäftigungslos sind diejenigen, die entweder gar nicht oder weniger als 15 Stunden wöchentlich (d. h. kurzzeitig i. S. v. § 138 Abs. 3 SGB III) arbeiten.
Eigenbemühungen
Arbeitslosigkeit setzt ferner voraus, dass durch Eigenbemühungen alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung genutzt werden. Hierzu gehören die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit, die Mitwirkung bei einer Vermittlung durch Dritte und die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
Eigenbemühungen sind nur einzufordern, soweit sie nach § 140 SGB III zumutbar sind. Eine unmittelbare mangelnde Zumutbarkeit aufgrund einer Berufsausbildung oder der Vortätigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Vielmehr wird in § 140 Abs. 3 SGB III ein Entgeltschutz geregelt. Der Arbeitslose muss in den ersten 3 Monaten seiner Arbeitslosigkeit nur eine Beschäftigung annehmen, bei der er zumindest 80 % von dem Entgelt erzielt, dass er in der Beschäftigung erzielt hat, nach der sich sein Arbeitslosengeld berechnet. In dem 3. bis 6. Monat reduziert sich der Satz auf 70 %.
Ab dem 7. Monat kommt eine Unzumutbarkeit wegen des zu erzielenden Arbeitsentgelts nur dann in Betracht, wenn das Nettoeinkommen abzüglich der berufsbedingten Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld. Fahrzeiten zur Arbeit können regelmäßig nur zur Unzumutbarkeit führen, wenn sie bei einer Vollzeitbeschäftigung insgesamt 2,5 Stunden übersteigen. Längere Fahrzeiten sind dann zumutbar, wenn diese in der Region ortsüblich sind.
Verfügbarkeit
Die Verfügbarkeit muss objektiv und subjektiv gegeben sein. Sie liegt vor, wenn der Arbeitssuchende eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende, zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkts ausüben kann und darf. Maßgebend sind die vorliegenden objektiv gegebenen Gesamtumstände unter zusätzlicher Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit und der beruflichen Kenntnisse.
Die Verfügbarkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitssuchende in der Lage sein muss, Vermittlungsvorschläge unverzüglich zur Kenntnis nehmen zu können. Abwesenheitszeiten (bis zur Dauer von 3 Wochen) sind daher nur nach vorheriger Rücksprache mit der Agentur für Arbeit gestattet. Auch ein nicht gemeldeter Umzug kann ab de...