Wenn GmbH-Geschäftsführer sich nicht allein auf die Entlastung verlassen wollen, um aus der Haftung heraus zu kommen, empfiehlt es sich Vereinbarungen zur Haftungsbegrenzung im Anstellungsvertrag zu treffen. Das ist nur möglich, wenn die Gesellschafter mitspielen.

Mögliche Regelungen zur Haftungsbegrenzung im Anstellungsvertrag:

  • die Haftung für fahrlässiges Handeln ausschließen.
  • den Haftungsumfang summenmäßig beschränken, z. B. auf eine feste Summe oder etwa ein Monats- oder Jahresgehalt.
  • die Umkehr der Beweislast vereinbaren. Das bedeutet, dass nicht Sie nachweisen müssen, dass Sie keinen Fehler begangen haben (was meist sehr schwer ist), sondern die GmbH nachweisen muss, dass die Geschäftsführer einen Fehler gemacht haben und ihr dadurch ein Schaden entstanden ist (was oft auch recht schwer ist).
  • die Verjährung abkürzen, so dass mögliche Schadensersatzsansprüche der GmbH gegen Sie z. B. schon nach 12 Monaten verjähren.
  • klar legen, dass immer dann, wenn Sie nachweislich auf Anweisung, z. B. der Gesellschafterversammlung und/oder des GmbH-Beirats handeln. Ihre Haftung ebenfalls ausgeschlossen ist.
  • die GmbH dazu bewegen, für Sie eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abzuschließen (D&O-Versicherung).
  • vereinbaren, dass diese Sie von Haftungsansprüchen Dritter, die direkt gegen Sie gerichtet sind, freistellt. Wenn also ein GmbH-Gläubiger ohne "Umweg über die GmbH" direkt an den Geschäftsführer selbst gehen will, haben Sie den Anspruch gegen die GmbH, dass diese Sie in solchen Fällen dann wieder schadlos stellt.

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