Voraussetzung für den Abzug des Entlastungsbetrags ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer. Ein Kind ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik ist in anderer geeigneter Weise zu identifizieren (z. B. durch ausländische Geburtsurkunde oder Ausweisdokumente).[1]

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